Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Ansath ber Spor- 
teln. 
Einzug der 
Sporteln se, 
Verrechnung der 
Sporteln und 
Gempel-Sur- 
rogate. 
313 
K. 80. 
Sämtliche Kosten, nämlich die Notariats= Sporteln, die Stem- 
pel= Surrogate, so wie die Gebühren der Waisen-Richter (allenfalls 
der Schäter) hat der Notar bei Geschäften der Richt-Exemten und der 
Erxemten zweiter Elasse zu berechnen und am Schlusse der Arbeit den Be- 
trag auf dem betreffenden Actenstücke anzumerken. 
Die Sportel ist nur aus Vermögens, Summen zu berechnen, die 
durch die Zahl Zehen theilbar sind. Ein etwaiger Ueberschuß von fünf 
Gulden und darunter wird gar nicht berechnet. Beträgt derselbe über 
fünf Gulden, so wird er zehn Gulden gleichgehalten. 
Fuͤr den Ansatz und die richtige Verechnung der Sporteln und des 
Stempel. Surrogats ist der Notar verantwortlich. 
Derselbe ist verpflichtet, den Betheiligten über den Belauf sämt- 
licher Kosten eine Rechnung zuzustellen. 
§. 81. 
Der Einzug, der von ihm angesetßten Sporteln und des Stem- 
pel-Surrogats liegt dem Notar ob. Er hat denselben gleich nach vol- 
lendeter Arbeit nöthigen Falls unter Beihülse des Schultheißen= Amts, 
Beziehungsweise des Oberamts= Gerichts, zu bewirken, auch den Be- 
#theiligten die ihnen gebührenden Urkunden oder Auszüge nicht früher 
zu verabfolgen, als bis sie die Sporteln und das Stempel= Surrogat 
baar berichtiget haben. 
Die übrigen Gebühren (§. 73) hat der Borstand des Waisen-Ge- 
eichts einzuziehen und zu vertheilen. 
Der Empfang sämtlicher Gebühren ist auf der den Betheiligten 
einzuhändigenden Rechnung (§. B0) zu bescheinigen. 
§. 82. 
Ueber die von ihm einzuziehenden Sporteln und Stempel-Surro-= 
gat-Gelder hat der Notar ünach der ihm hierüber hiernächst zu erthei- 
lenden besonderen Vorschrist Rechnung zu führen und solche vierteljähr 
lich an den Oberamts-Richter zu übergeben.
	        
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