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g. 64.
Die naͤheren auf den vorstehenden Artikel sich beziehenden Bestim-
mungen sind in den 9§. 53, 4: und 45 der gegenwärtigen Verordnung
enthalten und werden in einer in der nächsten Nummer des Regierungs-
Blatts erscheinenden Verordnung, die Verfassung von Eingaben betref-
fend, noch weiter ausgeführt werden.
Art. XXXIK.
Geschäfts-Normen.
Wes endlich die Normen betrifft, welche von den Gerichts-Notarien sowohl, als den übrigen
mit der Verwaltung der willkührlichen Gerichtsbarkeit beauftragten Beamten und Stellen bei der
Besorgung ibrer Berufs-Geschäfte zu beobachten sind; so haben Wir Uns schon in Unserem
Sdikte über die Verwaltung der Rechtspflege &. 50 vorbehalten, hierüber seiner Zeit eine ausführliche
Auweisung zu ertheilen. Inzwischen aber und bis die bereits begonnenen Vororbeiten zu dießfälliger
Ergänzung und authentischer Erläuterung der besiehenden Gesetzgebung vollendet, und ein diesen wichtigen
Theil der Rechtslehre im Ganzen umfassendes Gesetz zu Stande gebracht seyn wird, wollen Wir sämt=
liche Gerichts-Notarien, Waisengerichte, Gemeinde-Räthe und Oberamtsgerichte im Allgemeinen
auf die bestehenden Gesetze, namentlich das Landrecht, die Landes-Ordnung, die Commun-Ord-
nung, das General, Rescript vom 20 Juli 1685, die Verordnung vom 19. Juni 1808 (Staaté=
und Regierungs-Blatt S. 3a31) und die in Vormundschafts-Sachen ergangenen Resecripte vom
a2. Juni 1776, 2. Juni 1788, 10. Sept. 1803, und :4. März 1309 (Staats= und Regierungs-
Blatt S. 109) verweisen.
—*xtPt,
Aufer den in diesem Artikel aufgezählten geseßlichen Vorschriften ha-
ben die Notare bei der Behandlung der Inventur= und Theilungs= Ge-
schäfte, auch auf die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Pfand-Ge-
seszes vom 15. April 18325 und der weiteren darauf sich beziehenden Ge-
setze und Verordnungen ihr genaues Augenmerk zu richten.
Art. XI.
Besonders für die bisherigen Notariats-Geschäfte.
In Hinsicht auf diejenigen Notariats-Geschäfte, welche schon den bisherigen Notarien zur Be-
forgung zugestanden waren, haben die Gerichts-Notarien die diesfällige Verordnung vom 25. Okt.
1808 (Staats und Regierungs-Blatt S. 567) zu beobachten. Was jedoch die in dieser Verord-
nung F§. 11 berührte Verwandtschaft des Notars und seiner JZeugen mit den Interessenten betrifft,
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