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Fuͤr eine Resignation, nach welcher wieder obsignirt werden muß, (neben
den etwaigen Reise-Kosten) — ein Gulden dreißig Kreuzer.
3.) Fuͤr die Solennisirung und Pruͤfung ·
OderBeibtingendanventareundEheiPertkäge-vreibisfünfzehen
Gulden;
b) der Eventual- und Real-Theilungen, Vermoͤgens-Uebergaben und der
diesen gleichkommenden Geschaͤfte — sechs bis dreißig Gulden.
Bel dem Ansate der Sporteln innerhalb der vorgesteckten Gränzen ist zunächst
auf den Betrag des Vermögens, dann aber auch auf den Grad der Mühewaltung
der mit dem betreffenden Geschäáfte beauftragten Behörden Rücksicht zu nehmen.
Auf die Form, in welcher Lebßteres vorgenommen worden, (ob z. B. eine Thei-
lung öffentlich oder von den Betheiligten selbst (privatim) geschehen?) kommt es
überall nicht an.
##. 92.
Sportel-Ansatz bei Lehen= und Stammgutern.
Die Lehen= und Stammgöter, sofern die letteren in die Beibringens= oder Ver-
lassenschafts -Inventare nicht aufzunehmen sind (§. 51), werden bei Inventur= und
Theilungs-Geschäften zu dem der Sportel unterworfenen Activvermögen nicht ge-
rechnet.
. 93.
Vormundschaftliches Rechnungs-Wesen der Eremten erster Classe.
In Beziehung auf das vormundschaftliche Rechnungswesen der Exemten erster
Classe behält es bei den bisherlgen Bestimmungen vorerst sein Verbleiben.
Die Pupillen= Senate der Ober-Gerichte haben für die zeitige Stellung der
Rechnungen, nöthigenfalls durch Aufstellung besonderer Rechnungs-Commissäre auf
Kosten der säumigen Rechnungssteller, pflichtmäßige Sorge zu tragen.
94.
Von den Mitgliedern des koͤniglichen Hauses.
Bei der Behandlung der Inventur= und Theilungs-Geschäfte der Mitglieder
Unsers Keniglichen Hauses sind die in Unserem Haus-= Gesetze deshalb ertheilten
Bestimmungen gebührend zu beachten. ·