Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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g. 8. 
Wenn Jemand fuͤr einen Andern eine Eingabe verfaßt, so ist am Schlusse der- 
selben (linber Kand) der Name, der Stand und der Wohnort des Verfassers, so 
wie der Betrag der für die Abfassung angesebten Gebühr anzugeben. 
Ist die Eingabe von dem Bittsteller selbst verfertigt, so hat er an der bezelch- 
neten Stelle, die Worte „selbst versaßt“ beizufügen. 
*ii 
Die Gebühr für dergleichen Eingaben wird dahin festgesest, daß mit Einschluß 
aller Rebenverrichtungen und Auslagen (namentlich der Audienz, des Papiers und 
der Reinschrift) 
a) für den ersten Bogen — vierzig Kreuzer, 
5) für jeden folgenden Vogen — dreiß'ig Kreuzer 
zu entrichten sind. 
Für Erinnerungs-Eingaben wird nur die Hälfte vorstehender Säße bezahlt 
Die Reinschriften dürfen nicht ungeböhrlich auegedehnt werden, und es müssen 
auf eine Seite mindestens zwanzig Deilen und in eine Zeile (dle Zeilen der Rubri- 
ausgenommen) nicht unter zivols Sylben zu stehen kommen. 
#S. 10, 
Ihre schriftlichen Eingaben haben die Bittsteller dem zuständigen (§. :) Bezir#e. 
Amte zur Beiberichts-Erstattung und Einsendung an Uns oder an Unsere Behöbrdes 
zu übergeben. 
Es bönnen dieselben jedoch ohne diese Dazwischenkunft unmittelbar an Uns oder 
an die Behörde, für welche sie bestimmt ffud, abgesendet werden, wenn sie nur eine 
Erinnerung (Nlomlorium) oder eine Beschwerde über das zuständige Bezirks= An 
oder höhere Stellen enthalten. 
#. 11. 
Der Schriftverfasser, welcher es ganz oder Theilweise unterläst, seinen Namen, 
Stand und Wohnort, so wie den Gebübren-Bezug am Schlusse der Eingabe zu 
bemerken (§. 3), verfällt in eine Strafe von drei Gulden, die von der Stelle angesehr 
wird, an welche die Eingabe gerichtet worden.
	        
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