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Dieselbe Strafe wird auch gegen den Bittsieller verhängt, wenn er die von einem
Andern aufgesetzte Schrift, als von sich selbst verfaßt, bezeichnet.
¾ 12.
Erlaubt sich ein Schriftverfasser, mehr als die (§.9) gestattete Gebühr für eine
Eingabe in Anrechnung zu bringen, so wird er durch den Einzug des vierfachen Be-
trags des zu viel Erhobenen zur Staats-Casse bestraft.
Ueberdies ist dem übervortheilten Bittsteller von dem Schriftverfasser zurückzu-
geben, was ungebührlich von ihm bezogen worden.
In Rückfällen wird die Strafe verhältnißmäßig geschärft.
. 15.
Betrug durch unrichtige oder falsche Angabe der erhobenen Geböhr ist von
Unsern Gerichten nach Maßgabe der bestehenden Geseßze zu untersuchen und zu be-
strafen.
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Wenn der Bittsteller eine Eingabe dem zuständigen Bezirks-Amte zur Beibe-
eichts= Erstattung nicht übergiebt (F. 10), so ist derselbe von der Behörde, an welche
seue gerichtet worden, in eine Strafe von Ein Gulden dreißig Kreuzer zu nehmen.
§. 15
Bei Eingaben, die für Uns Selbst bestimmt sind, werden die vorbemerkten
Verfehlungen (§F. 11, 13, 14) von der Stelle gerügt, welcher Wir die betreffende
Eingabe zugehen lassen.
. 1.
So viel die processualischen und andere bei den Gerichten einzureichender Schrliften
belangt, die nach der bestehenden Gesehßgebung durch öffentliche Rechts-Anwälte zu
besorgen sind, so verbleibt es in Ansehung der Berechtigung zu Abfassung derselben
sowohl, als der hiefür anzusehenden Gebühren bei den biöher geltenden Bestimmungen.
g. 17.
Eine weitere Ausnahme von der Regel der unbeschränkten Befugniß, schriftliche
Eingaben fuͤr Andere abzufassen (F. 7), tritt in Beziehung auf die Rekurs--Schriften
in streitigen und Straf-Arministrativ= Sachen ein, die bei den Mittelstellen und boͤ-
beren Behörden einzureichen sind, indem W#ir#verordnen, das zu deren Abfassung nur: