Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Dieselbe Strafe wird auch gegen den Bittsieller verhängt, wenn er die von einem 
Andern aufgesetzte Schrift, als von sich selbst verfaßt, bezeichnet. 
¾ 12. 
Erlaubt sich ein Schriftverfasser, mehr als die (§.9) gestattete Gebühr für eine 
Eingabe in Anrechnung zu bringen, so wird er durch den Einzug des vierfachen Be- 
trags des zu viel Erhobenen zur Staats-Casse bestraft. 
Ueberdies ist dem übervortheilten Bittsteller von dem Schriftverfasser zurückzu- 
geben, was ungebührlich von ihm bezogen worden. 
In Rückfällen wird die Strafe verhältnißmäßig geschärft. 
. 15. 
Betrug durch unrichtige oder falsche Angabe der erhobenen Geböhr ist von 
Unsern Gerichten nach Maßgabe der bestehenden Geseßze zu untersuchen und zu be- 
strafen. 
—□- 
Wenn der Bittsteller eine Eingabe dem zuständigen Bezirks-Amte zur Beibe- 
eichts= Erstattung nicht übergiebt (F. 10), so ist derselbe von der Behörde, an welche 
seue gerichtet worden, in eine Strafe von Ein Gulden dreißig Kreuzer zu nehmen. 
§. 15 
Bei Eingaben, die für Uns Selbst bestimmt sind, werden die vorbemerkten 
Verfehlungen (§F. 11, 13, 14) von der Stelle gerügt, welcher Wir die betreffende 
Eingabe zugehen lassen. 
. 1. 
So viel die processualischen und andere bei den Gerichten einzureichender Schrliften 
belangt, die nach der bestehenden Gesehßgebung durch öffentliche Rechts-Anwälte zu 
besorgen sind, so verbleibt es in Ansehung der Berechtigung zu Abfassung derselben 
sowohl, als der hiefür anzusehenden Gebühren bei den biöher geltenden Bestimmungen. 
g. 17. 
Eine weitere Ausnahme von der Regel der unbeschränkten Befugniß, schriftliche 
Eingaben fuͤr Andere abzufassen (F. 7), tritt in Beziehung auf die Rekurs--Schriften 
in streitigen und Straf-Arministrativ= Sachen ein, die bei den Mittelstellen und boͤ- 
beren Behörden einzureichen sind, indem W#ir#verordnen, das zu deren Abfassung nur:
	        
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