Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Instruktion 
ertheilt. 
. 1. 
Die von den Orts-Vorstehern zu führenden Verzeichnisse der in ihren 
Gemeinden angefallenen waisengerichtlichen Geschäfte haben den doppelten Zweck, den- 
selben, als Vorständen der Waisen-Gerichte, eine fortwährende Uebersicht der ihrer 
Obhut anvertrauten Geschäfte zu gewähren, dann aber auch durch monatliche Mit- 
theilung von Ausgügen jener Verzeichnisse an die Notare, den Leßteren so bald als 
möglich Kenntniß von denjenigen Arbeiten zu verschaffen, deren Erledigung ihnen 
obliegt. 
# g. 2. 
Die gedachten Verzeichnisse sind je auf ein Kalender-Jahr anzulegen und sollen 
enthalten: 
a) den Tag des Eintrags in das Verzeichniß; 
b) den Namen der Betheiligen; 4 
) die Bezelchnung des vorzunehmenden Geschäfts; 
d) den Tag der Trauung — bei Zubringens-Inventaren und Ehe-Verträgen, 
oder wenn die Bitte um Fertigung derselben vor der Trauung angebracht 
worden, den Tag, an welchem dieses geschehen; den Tag des Todes — bei 
Theilungen; 
e) etwaige Bemerkungen. 
Dieselben sind nach dem anliegenden Formular (Beil. A) zu führen. 
g. Z. 
Die monatlichen Auszuͤge aus diesen Verzeichnissen bestehen in einer Abschrift 
dessen, was waͤhrend des verflossenen Monats in dieselben eingetragen worden ist. 
Sie sind binnen der ersten acht Tage des naͤchstkuͤnftigen Monats an den Notar des 
Bezirks zu uͤbersenden. 
g. 4. 
Die Akten uͤber die im letztabgelaufenen Vierteljahre erledigten Inventur- und 
Theilungs-Geschäfte sind von den Orts-Vorstehern den Oberamts. Gerichten je auf den
	        
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