Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

554 
K. 15. 
Die olerteljährige Sportel. Rechnung der Gerichts= und Amts-Notare ist auf 
dieselben Termine zu stellen, an welchen die Erstattung der Geschäfts-Berichte (K. 7,) 
verfällt. 
Als Entwurf derselben dient das Geschäfts-Tagebuch; die Reinschrift besteht 
in einem Auszuge des Leßteren. 
Dieser Auszug umfaßr: 
e) die in den früheren Quartalen von dem Rptare erledigten Fälle, in welchen 
die Gebühren-Zahlung noch im Rückstande baftet; 
b) alle in dem laufenden Quartale von dem Notare erledigten Fälle, mit 
einziger Ausnahme der Schulden= Liquidationen, da für dieses Geschäft eine 
Gebühr nie zu entrichten ist. 
. 14. 
In jeder Quartal-Rechnung sind zuerst die einzelnen Ausstands-Posten an 
Sporteln und Stempel-Gebühren von den vorigen Vierteljahren aufzuführen. 
Hierauf folgen die im laufenden Quartale angesehten verschiedenen Sporteln und 
Stempel-Gebühren. 
Am Schlusse ist eine Uebersicht anzuhängen, aus welcher hervorgehen muß;: 
a)) wie hoch die Ausstände am Anfange des Quartals sich belaufen, 
b) was hievon während desselben eingegangen, 
Wc) wie viel die Summe der im Laufe des Quartals angesehten Sportel= und 
Stempel- Gebühren beträgt, 
d) was hieran eingegangen, und 
e) in welcher Weise die Einnahme von dem Notar abgeliefert worden ist. 
In der Beilage D ist hiefuͤr ein Formular gegeben. 
Der am 1. Juli eines jeden Jahres verfallenden Sportel-Rechnung is eine Be- 
urkundung der Ausstände beizulegen. 
.15. 
Bei denjenigen vor dem 1. Jull 13:6 angesallenen Geschäften, für welche nach 
dem §. 96 der Pollziehungs-Verordnung vom :4. Mai 1326 die bisher üblichen 
Gebühren für die Staats-Casse einzuziehen und mit den Sporteln zu verrechnen sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.