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C.) Der Departements des Innern und der Finonzen:
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Instruktion für die Ober, und Camrral-Aemter, in Betreff der Untersuchungen der Arcise-Vergehen.
Zu Bewirkung einer gleichförmigen Behandlung der Untersuchungen wegen Ueber-
tretung des Accise= Gesetzes findet man sich veranlaßt, den damit beauftragten Be-
börden folgende nähere Vorschriften hiefür zu ertheilen::
K. #1.
Die Ktrafrechtliche Untersuchung der Accise-Vergehen, so wie die Bestrafung und
beziehungsweise Vorlegung derselben an das K. Steuer-Collegium liegt den K. Ober-
Gmtern ob.
G. 2.
Die K. Oberaͤmter haben sich der Untersuchung zu unterziehen, das Vergehen
mag ihnen von dem betreffenden K. Cameral-Amte oder von einem Dritten angezeigt
werden.
+., 3.
Erhaͤlt ein Cameral-Amt entweder durch Berichts-Erstattung des Accisers
oder durch anderwaͤrtige Hinterbringung oder durch Vergleichung der ihm zu Gesicht
kommenden Rechnungen und Register zuerst Kenntniß von dem Accise-Vergehen, so
ist es schuldig, vor allen Dingen eine summarische Untersuchung desselben vorzunehmen.
5.
Diese summarische Untersuchung besteht in der Regel blos in der Aufnahme der
Anzeigen fuͤr das Vergehen, und in der Vernehmung des Angeschuldigten; Zeugen
sfind nur ausnahmsweise da, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, abzuhoͤren. Ueber
das Ganze ist ein Protokoll zu fuͤhren.
. 6.
Ist der Wohnsitz des Angeschuldigten uͤber drei Stunden entfernt, und die Sache
so einfach, daß seine Vernehmung durch den Orts-Worsteher voraussichilich eben so
gut dem Zwecke eutspricht; so ist, statt der Einberufung des Angeschuldigten zum
K. Cameral-Amte, sein Orts-Vorstand um dessen Vernehmung zu requiriren. Dies
gilt hauptsaͤchlich von dem Falle, wenn bei Vergleichung der Schlacht-Accise-Register