Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

352. 
mit den von den Orts-Vorsiänden zu führenden Vieh= Verkaufs, Registern An- 
stände sich ergeben. 
g. 6. 
Erlangt das Cameral- Amt durch seine summarische Untersuchung nicht die Ueber- 
zeugung, daß das vermuthete Accise-Vergehen nicht Statt gefunden habe, so hat 
es das gefuͤhrte Protokoll mit den dazu gehoͤrigen Beilagen, unde mit allen in den 
cameralamtlichen Akten liegenden, zur Sache gehörigen Notizen dem Oberamte zur. 
weitern Einleitung zu übergeben. 
K. 7. 
Wird dem Oberamte das Accise- Vergehen von einem Dritten unmittelbar angezeigt, 
so findet eine fummarische Untersuchung desselben von Seite des Cameral-Amtes nicht 
Statt. Das Leßtere ist jedoch schulrig, dem Oberamte aus seinen Rechnungs-Akten 
alle diejenigen thatsächlichen Aufschlüsse zu ertheilen, welche dasselbe für noͤthig. 
erachtet. *r 
K. 8. 
Das Oberamt hat sich die Vornahme und beziehungsweise Vollendung der Un- 
tersuchung mittelst protocollarischer Vernehmung der Betheiligten, so wie der etwa 
benannten Zeugen mittelst Confrontation derselben, wo solche nöthig ist, und über- 
haupt mittelst kluger Benühung aller zur Aufklärung der Wahrheit dienlichen Mit, 
tel pflichtmäßig angelegen sepn zu lassen. 
K. 9. 
Da es übrigens zu Erhebung der Accise" Vergehen häufig darauf ankommt, 
daß solchen sogleich auf den Grund gesehen werde: so versieht man sich zu sämtlichen 
oben gedachten Behörden, daß sie die Beschleunigung der Untersuchung, unbeschader 
ihrer Gründlichkeit, zu ihrem Hauptaugenmerke nehmen, und der vorgesehten Be- 
hörde keine Veranlassung geben werden, hierin mit mißliebigen Maßregeln gegen 
sie einzuschreiten. 
Stuttgart den 19. Juli 1826. 
Weckherlin. Schmidlin.
	        
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