Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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D. Tafel, von Sulzbach, Oberamts Gailborf, und 
Mauͤller, von Ingelfingen, Oberamts Kuͤnzelsau, 
in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. 
Hackh hat Goͤppingen; Muͤller, von Gaildorf — Langenburg; Tafel — 
Oehringen; Muͤller, von Ingelfingen — Ingelfingen zum Wohnorte gewaͤhlt. 
Vermoͤge hoͤchster Entschließung von demselben Tage haben Seine Koͤnigliche 
Majestaͤt die erledigte evangelische Pfarrei Ellrichshausen, Dekanats Crailsheim, 
dem Pfarrer Trefz zu Lehrensteinsfeld, Dekanats Weinsberg, 
die in Erledigung gekommene evangelische Pfarrei Ostdorf, Dekanats Balingen, 
* dem Pfarrer M. Stählen zu Endingen, desselben Dekanats, und 
die erledigte Oberamts-Arzts-Stelle zu Neuenbürg dem Unteramts-Arzt D. 
Lohnes zu Calw gnädigst übertragen. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 
#7. v. M. die erledigte evangelische Pfarrei Heldensingen, Dekanats Heidenheim, dem 
Pfarrer #l. Stettner zu Oberkochen, Oberamts Aalen, und 
vermöge böchster Entschließung vom 26. v. M. die erledigte evangelische Pfarrei 
Kuchen, Dekanats Geißlingen, dem Pfarrer Xl. Märklin zu Aldingen, Dekanats 
Ludwigsburg, gnädigst übertragen. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
) Privilegium gegen den Nachdruck der französischen Sprachlehre des Professors Hölder 
in Sturtgart. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 14. 
d. M. dem Professor Hölder dahier ein Privilegium gegen den Nachdruck seiner 
französischen Sprachlehre in zwei verschiedenen Ausgaben, die eine unter dem Titel: 
„Praktische französische Sprachlehre für Anfänger“, die andere unter dem Titel: 
„, Praktische franzôsische Sprachlehre für den Unterricht und das Privat-Studium
	        
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