Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Privat= Gehülsen von Btamten Dienste geleistet, hleruͤber Zeugnisse der Letz- 
teren vorzulegen. 
4.) Ist der Bewerber bereits angestellt, aber der begutachtenden Stelle nicht 
unmittelbar untergeordnet; so muß dessen Dienstgesuch stets mit einem Beibe- 
richte der ihm zunächst vorgesehten Behörde, also beziehungsweise des Oberamts- 
Richters oder des Direktorium des Gerichtshofs, unter welchem der Candidat 
steht, begleitet seyn, welcher neben einer pflichtmäßigen Aeußerung über die 
Qualisication des Bittstellers auch eine Nachweisung über die Erföllung der 
zu 1.) ertheilten Vorschrift zu enthalten hat. 
Bittsteller, welche diesen Bestimmungen entgegen handeln, haben es sich selbst 
zuzuschreiben, wenn auf ihre Gesuche um Anstellung oder Beförderung keine Rücksicht 
genommen wird. — 
Stuttgart den 19. August 1626. 
Maucler. 
B.) Des Departements der auswaͤrtigen Angelegenheiten: 
Des Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Die Behandlung der Legalisirung von Urkunden, die fuͤr das Ausland bestimmt sind, betreffend. 
Da wahrzunehmen gewesen, daß die Ministerial-Verfügung vom 18. Mai 1820 
(Reg. Blatt S. 237) über die Legalisirung der in das Ausland bestimmten Urkunden, 
hin und wieder mißdeutet worden ist, so wird zu deren Erläuterung, nach genom- 
mener Rücksprache mit den K. Ministerien der Justiz und des Innern, Folgendes 
kund gemacht: 
1.) Die in Nro. 6 der gedachten Verfügung ertheilte Bestimmung findet auch 
auf Personen, die von der Gerichtsbarkeit der Oberamts--Gerichte nicht be- 
freit sind, ihre Anwendung. 
2.) Es sind daher ohne Unterschied, alle für das Ausland bestimmten Urkunden, 
je nachdem der Gegenstand in das Justiz= oder das administra- 
tive Fach einschlägt, beziehungsweise dem Oberamts-Gerichte oder dem Ober-
	        
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