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amte des Bezirks, in welchem die Interessenten ihren Wohnort haben, zur
Legalisirung und weitern Beförderung zu übergeben.
5.) Zur Uebergabe an die Oberamts-Gerichte eignen sich sonach alle Urkunden,
welche zum Behufe irgend eines Rechtsgeschäfts, namentlich: der Aushändi-
gung pflegschaftlich verwalteten Vermogens, Erhebung von Erbschaften, Be-
stellung eines Vormunds oder Anwalts in einer Rechtssache 2c. legalistrt wer-
den sollen.
4.) Dagegen ist durch die Oberämter zu besorgen: die Beglaubigung von Unter-
thanen= und Bürgerrechts-Verzichts-Urkunden, Keimaths-Scheinen, Ver-
mögens-Zeugnissen und ähnlichen Angelegenheiten.
Die K. Oberamts-Gerichte und Oberämter werden nun angewiesen, Urkunden,
welche, den vorstehenden Bestimmungen zuwider, denselben zur Beglaubigung vorge-
legt würden, den Betheiligten unter Bezeichnung der zuständigen Behörde zurückzu-
stellen.
Stuttgart den 2r. August 1826. Veroldingen,
C.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
) Privilegium gegen den Nachdruck der zwölften Auflage der mittleren griechischen Grammatik
von dem Professor Buttmaun.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließfung vom 20.
d. M. das dem Professor und Bibliothekar Buttmann in Berlin unter dem 6. Fe-
bruar v. J. auf die Dauer von sechs Jahren ertheilte Privilegium gegen den Nach-
druck der eilften, Auflage seiner mittleren griechischen Grammatik auf die zwölfte
Auflage derselben und zwar auf die Zelt bis zum Ablauf jener sechs Jahre auszu-
dehnen geruht, welches unter Hinweisung auf die Verordnung vom :5. Februar 185,
Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung öffentlich be-
kannt gemacht wird.
Stuttgart den 23. August 23:6.
Schmidlin.