Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

426 
In dieser Gmäßheit werden nun folgende Vorschriften ertheilt: 
„1.) Der Kosten-Anschlag über die Gefängniß-Geräthschaften ist nach der bis- 
herigen, auch für die Bau-Ueberschläge und Baus Kosten-Verzeichnisse 
vorgeschriebenen Form (Beilage Uil. A) aufzunehmen, wonach solcher mit 
dem Kosten-Verzeichniß in der Art verbunden wird, daß ersterer auf die 
linke Seite zu stehen kommt, während die rechte Seite zu künftiger Auf- 
nnahme des Kosten-Verzeichnisses leer gelassen wird. 
Ueber die von Seite der Finanz-Behörden für das Etats-Jahr 134 
schon ausgenommenen und genehmigten Kosten-Anschläge haben sich die 
Oberamts= Gerichte die betreffende Akten, beziehungsweise Auszüge aus 
denselben von den Cameral-Aemtern übergeben zu lassen und dieselben auf 
den 1. Obtober mit den etwa erforderlichen Nachträgen, der K. Straf-An- 
stalten= Commission vorzulegen. 
2.) Der nach Maßgabe des genehmigten Kosten-Anschlags, gemachte Aufwand 
ist auf der zweiten leeren Seite des Ueberschlags, unter Beilegung beur- 
kundeter Zettel zu verzeichnen, und das Verzeichniß frätestens im Monat 
März der K. Straf-Anstalten= Comwission zur Zahlungs-Anweisung zu 
übergeben. 
5.) Nach erfolgter Zahlungs-Anweisung wird von den für die Oberamts-Ge- 
richte zu Bestreitung der Inquisitions-Kosten angewiesenen Geldern die 
Zahlung wirklich geleistet, und der Aufwand in der lehten, über die In- 
quisitions= Kosten zu treffenden Vierteljahrs -Abrechnung vom April bis 
Juni jeden Jahrs unter einer besondern Abtheilung verrechnet. 
5.) Sollten Ausnahmsweise während des Laufes der drei übrigen Quartale 
Zahlungen für Gefängniß= Gerä#thschaften zu leisten sepn, so sind sie gleich- 
falls von den für die Inquisitions-Kosten angewlesenen Geldern zu bestreiten, 
und in den betreffenden Vierteljahrs-Abrechnungen in Liquidarion nachzu- 
führen, bis sie nach erfolgter Decernirung in der letzten vierteljährigen 
Abrechnung wirklich verausgabt werden. 
5.) Ueber die vorhandenen Gesaängniß-Geräthschaften aufrden Stand des 1. Juli 
1636 haben sich die Oberamts-Gerichte von den betreffenden Cameral=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.