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von der zur Aburtheilung geeigneten Stelle beigemessen werden, welchen die Gesetze
den Protokollen der inlaͤndischen Beamten beilegen.
K. 6.
Die Einziehung #des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Untersu-
chungs, Kosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler
wohnt, und in welchem das Erkenntniß Statt gefunden hat, und nur der Betrag
des Schadens-Ersabes und der Anzeiggebühren an die betreffende Casse desjenigen
Staates abgefühlt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
.
Den untersuchenden und bestrafenden Behbörden in den Königlich Württembergi-
schen und Königlich Baierischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung
und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen,
als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich seyn wird. Wenn der
Forst-Erceß dergestalt durch Erkenntniß erledigt ist, daß dasselbe vollstreckr werden
kann; so hat die Untersuchungs-Behbrde eine beglaubte Abschrift der protokollari=
schen Verhandlungen und des zu vollstreckenden Erkenntnisses dem Angeber und
gleiche Abschriften seiner vorgesetzten Behörde zuzusenden, beides bei elner Strafe
von 1—5 fl.
g. 8.
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Wuͤrttem-
berg und Seiner Majestät des Königs von Baiern zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erblärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechslung Kraft und
Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Da nun nach erfolgter allerhöchster Genehmigung die Auswechslung der beider-
feirigen Erklärungen bereits vollzogen worden ist; so wird der Inhalt derselben an-
durch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den 10. Oktober 1836.
Beroldingen.