Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

455 
von der zur Aburtheilung geeigneten Stelle beigemessen werden, welchen die Gesetze 
den Protokollen der inlaͤndischen Beamten beilegen. 
K. 6. 
Die Einziehung #des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Untersu- 
chungs, Kosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler 
wohnt, und in welchem das Erkenntniß Statt gefunden hat, und nur der Betrag 
des Schadens-Ersabes und der Anzeiggebühren an die betreffende Casse desjenigen 
Staates abgefühlt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behbörden in den Königlich Württembergi- 
schen und Königlich Baierischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung 
und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, 
als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich seyn wird. Wenn der 
Forst-Erceß dergestalt durch Erkenntniß erledigt ist, daß dasselbe vollstreckr werden 
kann; so hat die Untersuchungs-Behbrde eine beglaubte Abschrift der protokollari= 
schen Verhandlungen und des zu vollstreckenden Erkenntnisses dem Angeber und 
gleiche Abschriften seiner vorgesetzten Behörde zuzusenden, beides bei elner Strafe 
von 1—5 fl. 
g. 8. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Wuͤrttem- 
berg und Seiner Majestät des Königs von Baiern zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erblärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechslung Kraft und 
Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Da nun nach erfolgter allerhöchster Genehmigung die Auswechslung der beider- 
feirigen Erklärungen bereits vollzogen worden ist; so wird der Inhalt derselben an- 
durch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 10. Oktober 1836. 
Beroldingen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.