Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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matik waͤhrend des Rests des gedachten Zeitraums auch auf die achte verbesserte 
Auflage derselben ausgedehnt worden; welches unter Hinweisung auf die Verordnung 
vom 35. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur 
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird. 
Srtuttgart den 24. Oktober 1836. 
Schmidlin. 
c) Privilegium gegen den Nachdruck der Volks-Größenlehre von dem Professor Poppe. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 12. 
d. M. der Meßler'schen Buchhandlung dahier ein Prioilegium gegen den Nachdruck 
der in ihrem Verlag erscheinenden Schrift: „die Volks-Größenlehre 2c. von dem 
Professor Poppe in Tübingen 7, für die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu er- 
tbeilen geruht; welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 235. Februar 
1875, Prioilegien gegen den Bücher, Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit 
Effentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 24. Oktober 1826. 
Schmidlin. 
2. Des Studienraths. 
Bekanntmachung einiger nachträglich zu akademischen Studien ermächtigten Jünglinge. 
Außer den im Regierungs-Blatt d. J. Nro. 40 genannten Indioiduen sind noch 
Anton v. Umgelter, Sohn des verstorbenen Ritterguts-Besitzers zu Oberstohin- 
gen, zum Stuadium der Forstwissenschaft, 
Carl Jakob Dietrich, Sohn des Schuhmachers in Tübingen, zum Studium der 
Philosophie und Philologie, und 
Michael Lällig, Sohn des verstorbenen Bauers in Simprechtshausen, zum Stu- 
dium der katholischen Theologie außerhalb des Wilhelmsstifts 
ermächtigt worden. 
Stuttgart den 9. Oktober 1876. 
Süskind.
	        
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