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Fürstlichen Hauser angemessenes Kanzlel, Ceremoniel im Allgemeinen zu treffen, und
wollen daher verordnet haben, wie folgt:
§ 1. «
Die Eröffnungen und Communicationen der Königlichen Ministerien und der
Landes-Collegten an die Häupter oder Glieder der mittelbar gewordenen Fürstlichen
Häuser können sowohl in der Form von Schreiben als in der Form amtlicher Er-
lasse geschehen.
Andere Stellen haben sich ausschließlich der Form von Schreiben zu bedienen.
V. 2.
In Zuschriften Unserer Mlnisterien, der Vorstände Unserer Landes-Collegien
und anderer Stellen, welche in der Form eines Schreibens derselben an die
Häupter der mittelbaren Fürstlichen Häuser ergehen, kommt diesen in der Anrede,
welche mit dem Inhalte in Verbindung gesetzt wird, die Titulatur „Euer Durchlaucht“
zu, wie solche auch im Zusammendange abwechselnd mit „Hoch Dieselber.“ zu geben ist.
Die Nachgebornen derjenigen Fürsilichen Häuser, in welchen nach Familien-
Gesetzen und Herkommen der Fürstliche Titel auch den Nachgebornen zukommt, er-
halten auf gleiche Weise in der Anrede wie im Zusammenhange der Schreiben die
Titulatur: „Euer Fürstliche Gnaden“.
Mit Uebergehung aller sonst gewöhnlich gewesenen Schluß= Formen sind dergleichen
Schreiben, wenn sie von Unseren Minisierien ausgeben, wit den Worten „Vercehrungs-
voll 2c.“ und beziehungsweise „Mit vollkommenster Hochachtung rc.“, wenn sie von den
Vorständen Unserer Landes-Collegien oder Functiondren anderer Stellen ausgehen, mit
den Worten: „Ehrerbietig 2c.“ und beziehungsweise „Verehrungsvoll rc.“ zu schließen.
6G. 3.
In amtlichen Erlassen, welche von Unseren Ministerien und Landes-Colle-
gien in der durch Unsere Verordnung vom :4. December 3½316 (Reg. Blatt S. 40)
und 417) bezeichneten Form ausgehen, werden sich dieselben gegen die Hdupter der
Fürstlichen Häuser der Benennung: „des Herrn Fürsten Durchlaucht“ — „dem
Herrn Fürsten“ — „Seiner Durchlaucht dem Herrn Fürsten“ mit angemessener Ab-
wüthslang bedienen.