Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Prälaten v. Bengel nach den Bestimmungen der K. Verordnung vom :5. Februar 
1815, Pioilegien gegen den Nachdruck bemessend (Reg. Blatt S. w4), auf die Dauer 
von sechs Jahren zu ertheilen gerahr- welches zur Nachachtung hiemit öffentlich be- 
kannt. gemacht wird. » 
Stuttgart den 15. November 1826. Schmidlin. 
b) Verfuͤgung, die Umzugskosten der evangelischen Geistlichen betreffend. 
Zu Beschränkung des Aufwandes, welcher für die Gemeinde= Pflegen durch allzu 
häufigen Dienstwechsel der evangelischen Geistlichen entsteht, baben Seine König- 
liche Majestät durch höchstes Dekret vom 16. d. M. verordner, daß jeder evange- 
lische Geistliche, der auf sein Ansuchen befördert oder in Folge seiner Verschuldung 
versehzt wird, bevor er auf seinem bisherigen Kirchen= Dienste sechs Jahre zugebracht 
hat, der Gemeinde seines bisherigen Dienstortes die derselben früher verursachten 
Umzugekosten, und zwar 
a) wenn er nicht einmal zwei Jahre auf seiner Stelle zubrachte, ganz; 
b) wenn er zwar zwei Jahre, aber nicht volle vier Jahre darauf zubrachte, 
zu zwei Drittheilen, und 
me) wenn er zwar vier Jahre, aber nicht volle sechs Jahre darauf zubrachte, 
zu einem Dritthell. 
z# erstatten habe- 
Diese Verfügung wird nun zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 13. November 1336. Schmidlin. 
e) Privilegium gegen den Nachdruck einer Sammlung der Werke von Ernst Wagner. 
Seine Königliche Majiestät haben vermöge böchster Entschließung vom 19. 
d. M. der Varnhagen'schen Buchhandlung, in Schmalkalden ein Privilegium gegen 
den Nachdruck der von ihr verlegten Sammlung der Werke von Ernst Wagner 
auf sechs Jahre zu ertheilen geruhr, welches mir Hinweifüng auf die Verordnung 
vem 35. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur 
Nachachtung biemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 21. November 1836. Schmidlin.
	        
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