Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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D) die Richtigkelt dieser Unterschristen, eben so die Richtigkeit der Bestellung der 
Kriegsvögte und Pfleger ist durch die geelgnete Behörde zu beurkunden, und 
geschieht diese Beurkundung nicht durch das Oberamts= Gericht selbst, sondern 
durch eine dem lehtern untergeordnete Behörde (Orts, Vorstand, Gerichts, 
oder Amts-Notar), so ist die Aechtheit der Unterzeichnung dieser Behörde 
noch durch das Oberamte-Gericht zu beurkunden. 
Stuttgart den 6. Rovember 1636. Süskind. 
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4. Rectoratamt der Univerfität Tübingen. 
Nachtrag zu der Anzrige über die am 6. d. M. Statt gehabte Vertheilung academischer Preise. 
Die staatswirthschaftliche Fakultaͤt erkannte des Preises wuͤrdig 
den Cameral. Slud. Ferdiaand Steinbeis, Koͤniglichen Berg-Cadet, aus 
Ilsfeld; 
der oͤffentlichen Belobung werth 
den Cameral. Slud. Wilhelm Weckherlin, aus Stuttgart. 
Tuͤbingen den 18. November 1826. C. G. Waͤchter. 
C. Der Departements des Innern und des Krieges; 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Verfügung, die Vorbereitung der Aushebung für das Jahr 182) betreffend. 
Da die Zeit herannaht, wo die Aushebung für das Jahr 1827 vorbereitet wer- 
den muß, so werden die mit diesen Vorbereitungs-Geschäften beauftragten Behdrden 
auf die Verfügung vom 16. November 1320 (Staats= und Regierungs-Blatt von 
1820, S. 537) und die in derselben angeführte Instruktion verwiesen, und besonders 
an die genaue Beobachtung der vorgeschriebenen Termine erinnert. 
Zu dem §. 11 der Instruktion von 1879, welcher in diesem Jahr zum siebenten- 
male zur Anwendung kommt, wird noch besonders bemerkt, daß zur nachträglichen 
Aufnahme in die Rekrutirungs-Listen dieomal sich diejenigen Militär-Pflichtigen 
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