Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Nro. 47. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Dienstag, den 28. November 1836. 
Iwhalt. 
Königl. Deerete. K. Verordunng, die Gebühren bei gerichtlichen= Untersuchungen und bei Vollziehung der 
Strafen betreffend. (Criminal: Gebühren: Ordnung.) — Dienst-Nachricht. 
Verfügungen der Departements. Wohnststz-Veränderung eines Nechts-Consulenten. 
Dienst-Erledigung. 
  
I. Unmittelbare Königzliche Dekretee. 
A.) Königliche- Verordnung, 
die Gebühren bei gerichtlichen Untersuchungen und bei Vollziehung der Strafen Ktreffend:. 
(Criminal-Gebühren-Ordnung.). 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absicht, das Regulativ über die Gebühren bei gerichtlichen Untersa- 
chungen und bei Vollziehung der in Folge derselben erkannten Strafen mit den 
sonst bestehenden Einrichtungen in Uebereinstimmung zu seben, haben Wir der nach- 
folgenden Instruciion über diesen Gegenstand (Criminal-Gebühren-Ordnung), 
welche an die Stelle der bisherigen Malefiz-Taxe vom 26. Juli r701 tritt, nach An- 
hörung Unseres geheimen Raths die höchste Genehmigung ertheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.