Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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In struc t i o n. 
  
Erster Abschnitt. 
Bon den Beifahungs= Kosten. 
F. 1. 
Transport= Kosten. 
Die Kosten für den Transport von Angeschuldigten, so wie von Verbrechern, die 
sich der Straf-Vollziehung durch die Flucht entzogen haben, werden nach Maßgabe 
der deshalb bestehenden jeweiligen Anordnungen (vergl. Reg. Blatt von 1824 S. 
405) berechnet und fallen dem Inquisitions-Kosten-Fonds nicht zur Last. 
S. 2. 
Kosten der Nacheile. 
Wenn in besonderen Fällen ausser den hiezu verpflichteten Landjagern zu Ver- 
folgung flüchtiger Angeschuldigten oder Verbrecher (zur Nacheile) Polizei-Officianten 
oder in deren Verhinderung andere einzelne Personen von Ger#ches wegen abgeordnet 
werden; so gebührt denselben für jede Stunde Wegs eine Vergütung von zwölf 
Kreuzern. 
C. 3. 
Belohnung ausgezeichneten Benehmens bei Verhaftungen. 
Wäre die Ergreifung eines Angeschuldigten oder Verbrechers durch Schuld des- 
selben mit besonderer Gefahr verknüpft gewesen, und es hätten hiebei die dazu ver- 
wendeten Personen ausgezeichneten Muth und Thätigkeit an den Tag gelegt; so wird 
auf die hievon geschehene Anzeige denselben eine verhältnißmäßige Belohnung aus 
dem Inquisitions= Kosten, Fonds, die in dem betreffenden Prozeß Kosten= Verzelchnisse 
aufzurechnen ist, von Unserem Justiz-Ministerium verwilltgt werden. 
g. 4. 
Einrückungs-Gebuhren. 
Für die Bekanntmachungen eines vorgefallenen Verbrechens, so wie für die Elnrückung 
bon Steckbriefen in die öffentlichen Blätter, werden die herkömmlichen Gebühren vergütet.
	        
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