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garauf zu sehen, daß nirgendsher hievon Anlaß genommen werde, auf den Gang
der Untersuchung und den Zweck der Haft störend einzuwirken und eben so wenig
haben sie Bedrückungen und Bevortheilungen von Seite der Gefangenwärter zu dulden.
Dritter Abschnitt.
Von den Untersuch ungs- Kosien.
§. 24.
1) Kanzlei-Kosten.
Die Ausgaben für Schreib-Materialien und Abschriften, die aus Anlaß gericht-
licher Untersuchungen entstehen, haben die Bezirks-Richter von dem ihnen ausgesehten
Kanzlei-Kosten-Fonds zu bestreiten.
Es darf daher weder hiefür, noch für richterliche Amts-Handlungen in Unter-
suchungs= Sachen irgend eine Aufrechnung gemacht werden.
Eine Ausnahme besteht nach Maßgabe des fünften Organtsations-Edikts vom
51. December 1813, F§F. 50. C. nur in Ansehung solcher Abschriften, die nicht von Amts
wegen zu fertigen, und welche die Betheiligten zu fordern berechtigt sind; für diese
dürfen fortwährend beziehungsweise vier und drei Kreuzer vom Blatte bezogen werden.
25.
:„) Reise-Kosten 45 Untersuchungs-Richter.
Für Reisen, welche die Untersuchungs-Richter auf den Grund der bestehenden
Gesetze und Verordnungen zu machen veranlaßt sind, findet die normalmäßige Ver-
gütung Statt.
Desgleichen werden die Auslagen für Porto und nothwendige Botenlöhne ersehzt,
und beiderlei Ausgaben in den betreffenden Prozeß-Kosten-Verzeichnissen verrechnet.
.26.
5) Gebühren 6 Gerichts-Beisiszer.
Den zu den Untersuchungs= Verhandlungen beigezogenen Gerichts-Beisihern oder
Urkunds-Personen wird eine Gebühr bewilligt, die für zehn Stunden auf Einen
Gulden festgeseht ist. .
Wird die Verhandlung ausserhalb ihres Wohnorts vorgenommen; so haben sie
fuͤr die Zeit, welche sie bei jener und unter Wegs zubringen, den anderthalbfachen
Betrag der vorstehenden Gebuͤhr anzusprechen.