Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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55. 
68) Vertheidigungs-Kosten. 
Die öffentlichen Rechts-Anwülte, welche die Vertheidigung zahlungsfähiger 
Angeschuldigten übernehmen, mag dieselbe von den Betheiligten verlangt oder von 
Amtswegen angeordnet worden seyn, haben hiefür die durch Geseß und Herkommen 
bestimmten Gebühren anzusprechen. 
(. 36. 
Fallen dagegen die Kosten der Vertheidigung auf den Inquisttions, Fonds, so 
werden den Rechts-Anwälten, die solche vollführt haben, vergütet: 
1) wenn sie mit dem Angeschuldigten an einem Orte wohnen, nur die Abschrift- 
Gebühren der Vertheidigungsschrift mit — vier Kreuzern vom Blatte; 
2.) im entgegengesehten Falle neben den gedachten Abschrift= Gebühren“ 
a) für jede zurückzulegende Post-Station (vergl. Diäten-Regulativ vom 17. 
Juni 133:, §. 6, Reg. Blatt S. 428) der doppelte Betrag der Extra-Post- 
Taxe auf zwei Pferde, 
b) für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnorte eine Entschédigung von — 
Drei Gulden, sechs und dreißig Kreuzern. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Straf-Vollziehungs-Kosten. 
K. 37. 
Einfache Gefängniß-Strafenu- 
Bei dem Vollzuge der ein fachen Gefängniß= Strasen finten die in den 
966. 5— io und 12 — 33 der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen 
unter nachstehenden Modificationen ihre analoge Anwendung. 
. 38. 
Die in dem F. 5 bestimmte Einschreib-Gebühr wird auf — Sechs Krenzer, 
und ebenso die in dem §. 6 verordnete Wart= Gebühr auf — Vier Kreuzer fest- 
gesest. Lehtere wird in gleichem Betrage auch dann erhoben, wenn der Angeschul- 
digte oder dessen Angehörige fie zu entrichten haben. (§. ze.)
	        
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