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Auch findet, wenn der Straf-Gefangene von der im F. 19 nachgelassenen Ver-
günstigung Gebrauch macht, die dort festgesebte Belohnung von täglichen vier Kreu-
zern Statt. *
Den Straf-Gefangenen werden bei der jeden Falls kurzen Dauer ihrer Hafst
Kleidungs= Stücke aus Staats--Mitteln nicht angeschafft. (F. 8.)
Wird auf Straf- Gefängniß mit schmaler Kost (Straf. Edict vom 7y. Juli 1324
Art. 29) gerichtlich erkannt, so behält es hiebei ohne Rücksicht auf die Vermögens-
Umstände des Verurtheilten sein Verbleiben, und es hat die Vergütung für die
Kost hiernach gleichfalls sich zu richten.
§# 39. .
SchweineFreiheitssStrafem
DieKostendesVollzugsderPolizeihaussFestungsiArrestssArbeitshauöiFes
stungs= und Zuchthaus-Strafen sind, so wie die Behandlung der Gefangenen in die-
sen Anstalten, durch das Straf. Edict vom 1y7. Juli 1834 und durch hiemit in Ver-
bindung flehende besondere Anordnungen festgesett.
4°.
Einlieferunge-Kosten der Verurtheilten.
Für die Einlieferung eines gerichtlich Verurtheilten von dem Siße des Unter-
sachungs-Gerichts in eine der vorbezeichneten Straf-Anstalten (§. 39) ist auf jede
Stunde Wegs in Aufrechnung zu bringen:
) wenn der Transport zu Fuß geschieht — Fünf Kreuzer;
:) wenn er um der Sicherheit oder der körperlichen Beschaffenheit des Gefange-
nen willen auf einem Wagen bewirkt werden muß — Dreißig Kreuzer.
Der Betrag dieser Gebühren ist von dem Untersuchungs= Richter in jedem ein-
zelnen Falle nach Maßgabe der Entfernung zu berechnen und in dem betreffenden
Prozeß-Kosten, Verzeichnisse zum Behufe des Wieder-Einzugs von den Betheiligten
(innerhalb Falzes) vorzumerken. "
. 41.
Beginnt der Transport zu Fuß und es hat derselbe unter Wegs zu Wagen
soutgeseht werden müssen, so wird hierauf bei der Berechnung auch nachträglich keine
Räcksicht genommen.