Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Auch findet, wenn der Straf-Gefangene von der im F. 19 nachgelassenen Ver- 
günstigung Gebrauch macht, die dort festgesebte Belohnung von täglichen vier Kreu- 
zern Statt. * 
Den Straf-Gefangenen werden bei der jeden Falls kurzen Dauer ihrer Hafst 
Kleidungs= Stücke aus Staats--Mitteln nicht angeschafft. (F. 8.) 
Wird auf Straf- Gefängniß mit schmaler Kost (Straf. Edict vom 7y. Juli 1324 
Art. 29) gerichtlich erkannt, so behält es hiebei ohne Rücksicht auf die Vermögens- 
Umstände des Verurtheilten sein Verbleiben, und es hat die Vergütung für die 
Kost hiernach gleichfalls sich zu richten. 
§# 39. . 
SchweineFreiheitssStrafem 
DieKostendesVollzugsderPolizeihaussFestungsiArrestssArbeitshauöiFes 
stungs= und Zuchthaus-Strafen sind, so wie die Behandlung der Gefangenen in die- 
sen Anstalten, durch das Straf. Edict vom 1y7. Juli 1834 und durch hiemit in Ver- 
bindung flehende besondere Anordnungen festgesett. 
4°. 
Einlieferunge-Kosten der Verurtheilten. 
Für die Einlieferung eines gerichtlich Verurtheilten von dem Siße des Unter- 
sachungs-Gerichts in eine der vorbezeichneten Straf-Anstalten (§. 39) ist auf jede 
Stunde Wegs in Aufrechnung zu bringen: 
) wenn der Transport zu Fuß geschieht — Fünf Kreuzer; 
:) wenn er um der Sicherheit oder der körperlichen Beschaffenheit des Gefange- 
nen willen auf einem Wagen bewirkt werden muß — Dreißig Kreuzer. 
Der Betrag dieser Gebühren ist von dem Untersuchungs= Richter in jedem ein- 
zelnen Falle nach Maßgabe der Entfernung zu berechnen und in dem betreffenden 
Prozeß-Kosten, Verzeichnisse zum Behufe des Wieder-Einzugs von den Betheiligten 
(innerhalb Falzes) vorzumerken. " 
. 41. 
Beginnt der Transport zu Fuß und es hat derselbe unter Wegs zu Wagen 
soutgeseht werden müssen, so wird hierauf bei der Berechnung auch nachträglich keine 
Räcksicht genommen.
	        
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