Legitimation unehelicher Kinder 1729—1738
8 1729. Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.")
so bedarf er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ist das Kind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so gilt das gleiche
für die Erteilung seiner Einwilligung.
Ist die Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
8 1730. Der Antrag sowie die Einwilligungserklärung der im
8 1726 bezeichneten Personen bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
§ 1731. Ist der Antrag oder die Einwilligung einer der im
§ 1726 bezeichneten Personen anfechtbar,1) so gelten für die Anfechtung
und für die Bestätigung der anfechtbaren Erklärung die Vorschriften der
88 1728, 1729.
§ 1732. Die Shelichkeitserklärung ist nicht zulässig, wenn zur
Zeit der Erzeugung des Kindes die Ehe zwischen den Eltern nach § 1310
Abs. 1 wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft verboten
war.
* 1733. Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode
des Kindes erfolgen.
Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelichkeitserklärung nur zulässig,
wenn der Vater den Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht
oder bei oder nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung
des Antrags das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat.
Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat
die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt
wäre.
8 1734. Die Sbelichkeitserklärung kann versagt werden,) auch
wenn ihr ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht.
1735. Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeitserklärung ist es
ohne Einfluß, wenn der Antragsteller nicht der Vater des Kindes
ist oder wenn mit Unrecht angenommen worden ist, daß die
Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
8 1736. Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.)
§ 1737. Die Wirkungen der Sbelichkeitserklärung erstrecken sich
auf die Abkömmlinge des Kindess sie erstrecken sich nich t auf die Verwandten
des Vaters. Die Frau des Vaters wird nicht mit dem Kinde,
der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Vater verschwägert.
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse
zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, bleiben unberührt,
soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.)
§ 1738. Mit der Ehelichkeitserklärung verliert die Mutter das
Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Hat sie dem
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