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Für das Jahr 1828 wird die Preis-Frage zur Beantwortung vorgelegt:
Wie kann die Schule für das Leben bilden, sowohl durch ihre
Lehr, Gegenstände, als durch ihre Lehr-Form und ihre Disciplta#?
Die Abhandlungen müssen auf die vorgeschriebene Weise an das evangelische
Consistorium eingeschickt werden; der 1. Mai 1823 ist der Zußerste Termin zur Ein-
sendung.
Stuttgart den 15. December 18-6. Wachter.
b) Nachträgliche Verfügung, die Verprüfungen der Schul-Amts-Candidaten und die Aufnahme derselben
ein das ebangelische Schullehrer= Seminar betreffend.
Da zur Anzeige gekommen, daß die Verfügung vom 1:. Julius 1325 (Reg.
Bl. S. 4 3.) die Erfordernisse zur Aufnahme in das evangelische Schullehrer= Semi-
nar betreffend, den Lehrlingen des deutschen Schulwesens nicht in ihrem ganzen Um-
fange bekannt ist, äuch eine zweckmässige Benußung der Vorbildungs-Periode der
Schul-Amts-Zöglinge sie alleln in den Stand setzt, jenen Erfordernissen zu genügen,
so sieht man sich zu folgenden Verfügungen veranlaßt:
1.) Die evangelischen Dekanat-Aemter haben die Pfarr-Aemter anzuweisen, jeden,
der sich dem Schulstande widmen will, so wie dessen Eltern oder Pfleger von
dem Inhalt der gedachten Verfügung genau in Kenntniß zu sehen, und zur Er-
füllung der darin gemachten Forderungen durch Rath und That mitzuwirken.
#3.) Jeder Adspirant hat sich wenigstens ein Jahr vor der Confirmation vor dem
Conferenz-Director des Bezirks zur Prüfung seiner Fähigkeiten und Schul-
kenntnisse zu stellen; dieser hat ihm bei auffallender Untauglichkeit für den
Schulstand die weltere Verfolgung seines Mans abzurathen, wenn er ihn aber
fáhig findet, sich mit seinen Eltern, so wie mit dem Pfarrer und Schullehrer
des Orts zu berathen, wie dem Knaben der nothwendige Unterricht zu selner
Vorbildung zu erthellen sey.
5.) Der Conferenz, Director hat wenigstens zweimal im Jahre alle Adfplranten
seines Bezirks zu sich zu berufen, um sich durch eine Prüfung von ihren Fort-
schritten zu versichern, und ihnen weitere Rathschläge zu ertheilen;