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K. 1.
Im Allgemeinen findet von nun an auf den Verkehr für Württemberg und
Baden die Regel der beiderseitigen Zoll-Geseße ihre Anwendung.
In dieser G mäßheit werden auf die aus Baden eingehenden Fabrikate von
Seide und Floret= Seide, gemachte Kleider, so wie die nicht durch den Markt-
Perkehr eingebrachten Schuhe und Hüthe, ferner auf Oele aller Art, Fabrikate
von Wolle, Baumwolle, Leder und Linnen, unverarbeitetes Leder, Corduan und
Safian, endlich auf Bijouterie-Waaren, die in dem diesseitigen Zolltarif vom
18. Juli 1324 enthaltenen Sätze angewendet, wogegen auch die gleichen aus Würt-
temberg nach Baden eingeführten Gegenstände der Regel der Badenschen Zollgesetz
unterworfen sind. -
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In Ansehung des Weins, welcher Badensches Erzeugniß ist, und unmittelbar
aus Baden eingefuͤhrt wird, bleibt der in der Verordnung vom 18. Juli 1824
Reg. Blatt, S. 451 bestimmte Zollsatz von
Sechs Gulden
auf den Württembergischen Eimer noch ferner bestehen.
## 3.
Fär Schuh= und Huthmacher-Arbeiten aller Art, welche aus Baden auf Würt-
tembergische Märkte gebracht werden, wird, unter Aufhebung einer Zoll= Rückver-
gütung, ein Zollsah von ,
Einem Gulden 40 kr.
in der Art fesigesetzt, daß die aus Württemberg auf Badensche Märkte gebrachte
Schuh= und Huthmacher-Arbeiten aller Art dort auf gleiche Weise behandelt werden.
C. 4.
Die in dem Accise= Gesetz vom 18. Juli 1834 K. 4 auf die Reisenden auswär-
tiger Handelsleute gelegte Abgabe findet noch ferner auf die Reisenden Großherzoglich
Badenscher Handelsleutekeine Anwendung, wogegen auch die Reisenden Württembergischer
Handelsleute in Baden von der dort eingeführten 4hnlichen Abgabe frei sind.
Ebenso wird die in dem F.#4 jenes Gesetzes bestimmte Markt- Accise der Aus-