Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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länder bei dem Besuch der inländischen Märkte auf die Kaufleute, Krämer und 
Handwerker aus dem Großherzogthum Baden nicht angewendet, wogegen auch die 
Württemberger bei dem Besuch der Badenschen Märkte nur solchen Abgaben unter- 
worfen sind, welche die Inländer gleichfalls zu entrichten haben. 
g. 5. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1826 in Wirkung. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. 
Gegeben Stuttgart den :z. Januar 1826. 
Wilheim. 
Der Finanz-Minister: 
v. Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der. Staars- Sekretär, 
Vellnagel. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestat haben durch höchste Dekrete vom 18. d. M. den 
Rechts,- Consulenten Härlin in Ellwangen zum Prokurator bei dem dortigen Ge- 
richtshofe zu ernennen, auch 
die Referendäre erster Classe, Thon, von Hall, und D. Klos in Tübingen, 
unter die Zahl der Rechts = Consulenten aufzunehmen geruht. Ersterer hat Hall, 
Letzterer Tübingen zu seinem Wohnsitze gewählt. 
Sodann haben Höchstdieselben vermoge höchster Entschließung vom 20. d. M. 
die erledigte evangelische Pfarrei Ober-Urbach, Dekanats Schorndorf, dem Pfarrer 
Steudel zu Winzerhausen, Dekanats Marbach, gnädigst übertragen. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung 
vom #1. d. M. den Regierungs = Rath Heigelin auf die zweite Assessors= 
Seelle bei dem Ministerium des Innern zu verseßen und die demselben zugedachte
	        
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