Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die ersten zehn Bände. (10)

172  III.  Strafrecht  und  Strafprozeß.

FIII.  304.  7)  Notherbrecht  füdlscher  Kinder  auf  den  Nachlaß
  des  getauften  Vaters.  V,  405.  8)  Anführung  der  Enterbungsgrunde-.
  IIl,  365.  9)  Ketzerische  Rellgion  als  Enterbungsursache.
  X,  305.  10)  Remedium  cx  leg.  ult.  C.  de
edicto  d.  Hadr.  tollendo.  X,  234.  IV.  Letztwillige  Verorduungen,
  außer  den  Testamenten.  1)  Kodizille:
a,  deren  Form.  III.  140.  b,  gerichtl.  Kodizill  nach  Pr.  R.
VII,  80.  2)  Schenkung  von  Todeswegen.  II,  344.  VII,  330.

III.  Strafrecht  und  Strafprozesi.
Elnleltung.  Die  Rechtspflege  der  Pfalz.  X,  1,  20.
A.  Theil  I.  des  Strafgesetzbuchs.

Art.  20,  30.  Von  dem  Einufluß  der  einfachen  Schärfung
auf  dle  Dauer  der  Freiheltsstrafe  IV,  347.  —  Art.  41,  43,
44.  Zur  Lehre  vom  Dolus.  III,  273,  289.  —  Art.  57.
Zur  Lehre  vom  Versuch.  1,  212.  IV,  257,  263.  —  Art.
64  ff.  Glebt  es  kulpose  Hülfelelstung  7  VI,  161.  —  Art.
104.  Zur  Erläuterung  dieses  Art.  X,  238.  —  Art.  111  ff.
Räckfallsstrafe  tritt  auch  bezüglich  der  im  Auslande  begangenen
  Verbrechen  und  Vergehen  ein.  V,  96.  IX,  223.  Verhältniß
  der  Anmerkungen  zum  Tert  des  Ges.  in  dieser  Materle.
  IX,  289.  Hat  bel  mehrern  aufeinanderfolgenden  Verbrechen
  der  Gesichtspunkt  mehrerer  Strafen  für  strafbare  Handlungen
  an  sich,  oder  der  einer  Konkurrenz  oder  Rückfalls  einutreten?
  VII,  168.  Was  gilt  in  dem  Fall,  wenn  das  neue
erbr.  oder  ergehen  zwar  nach  Verkündung  eines  rechtekr.
Strafenkenntnisses,  aber  vor  Antritt  der  Strafe  verübt  wird?
IX,  203.  Von  dem  Falle,  wenn  ein  Verbr.  oder  Vergehen
derselben  Art  zwar  vorllegt,  jedoch  bel  ver  Uebertretung,  welche
  den  Rückfall  bildet,  eine  andere  Strafart  anzuwenden  ist,
als  bei  der  ersten  Uebertretung?  X,  273.  —  Art.  119
Ueber  die  Zurechnung.  III,  1.  Zurechnung  nach  der  Schädellehre.
  VIII,  137.  Zurechnungsfähigkeit  bel  zweiselhaften  Gemüthszuständen.
  VI,  65.  —  Art.  139,  140.  Ueber  die  Verjährung
  der  besondern  Verbrechen  und  Vergehen  der  Staatsdlener.
  I,  255,  263.  —  Art.  152.  Ueber  die  Anwendung
dleses  Art.  X,  152.  —  Art.  157  ff.  Zur  Lehre  vom  Kindermord.
  V,  309,  385.  —  Art.  209.  Zur  nähern  Bestimmung
  des  Begriffs  „Diebstahl“.  IX,  106.  Unterschied  zwischen
  Diebst.  und  Raub.  III,  209.  VIII,  369.  Nr.  1.  Wird
von  dem  Gantirer,  welcher  Sachen,  die  zur  Gantmasse  gehören
  und  noch  nicht  veräussert  waren,  eigenmächtig  an
nimmt  und  verkauft,  eln  Diebstahl,  oder  was  sonst  für  eine
strafb.  Handlung  begangen?  Ul,  261.  —  Beiträge  zur  Er-