172 III. Strafrecht und Strafprozeß.
FIII. 304. 7) Notherbrecht füdlscher Kinder auf den Nachlaß
des getauften Vaters. V, 405. 8) Anführung der Enterbungsgrunde-.
IIl, 365. 9) Ketzerische Rellgion als Enterbungsursache.
X, 305. 10) Remedium cx leg. ult. C. de
edicto d. Hadr. tollendo. X, 234. IV. Letztwillige Verorduungen,
außer den Testamenten. 1) Kodizille:
a, deren Form. III. 140. b, gerichtl. Kodizill nach Pr. R.
VII, 80. 2) Schenkung von Todeswegen. II, 344. VII, 330.
III. Strafrecht und Strafprozesi.
Elnleltung. Die Rechtspflege der Pfalz. X, 1, 20.
A. Theil I. des Strafgesetzbuchs.
Art. 20, 30. Von dem Einufluß der einfachen Schärfung
auf dle Dauer der Freiheltsstrafe IV, 347. — Art. 41, 43,
44. Zur Lehre vom Dolus. III, 273, 289. — Art. 57.
Zur Lehre vom Versuch. 1, 212. IV, 257, 263. — Art.
64 ff. Glebt es kulpose Hülfelelstung 7 VI, 161. — Art.
104. Zur Erläuterung dieses Art. X, 238. — Art. 111 ff.
Räckfallsstrafe tritt auch bezüglich der im Auslande begangenen
Verbrechen und Vergehen ein. V, 96. IX, 223. Verhältniß
der Anmerkungen zum Tert des Ges. in dieser Materle.
IX, 289. Hat bel mehrern aufeinanderfolgenden Verbrechen
der Gesichtspunkt mehrerer Strafen für strafbare Handlungen
an sich, oder der einer Konkurrenz oder Rückfalls einutreten?
VII, 168. Was gilt in dem Fall, wenn das neue
erbr. oder ergehen zwar nach Verkündung eines rechtekr.
Strafenkenntnisses, aber vor Antritt der Strafe verübt wird?
IX, 203. Von dem Falle, wenn ein Verbr. oder Vergehen
derselben Art zwar vorllegt, jedoch bel ver Uebertretung, welche
den Rückfall bildet, eine andere Strafart anzuwenden ist,
als bei der ersten Uebertretung? X, 273. — Art. 119
Ueber die Zurechnung. III, 1. Zurechnung nach der Schädellehre.
VIII, 137. Zurechnungsfähigkeit bel zweiselhaften Gemüthszuständen.
VI, 65. — Art. 139, 140. Ueber die Verjährung
der besondern Verbrechen und Vergehen der Staatsdlener.
I, 255, 263. — Art. 152. Ueber die Anwendung
dleses Art. X, 152. — Art. 157 ff. Zur Lehre vom Kindermord.
V, 309, 385. — Art. 209. Zur nähern Bestimmung
des Begriffs „Diebstahl“. IX, 106. Unterschied zwischen
Diebst. und Raub. III, 209. VIII, 369. Nr. 1. Wird
von dem Gantirer, welcher Sachen, die zur Gantmasse gehören
und noch nicht veräussert waren, eigenmächtig an
nimmt und verkauft, eln Diebstahl, oder was sonst für eine
strafb. Handlung begangen? Ul, 261. — Beiträge zur Er-