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laͤnder der Betrieb eines herumziehenden Gewerbes nicht auf den mitgebrachten Rei-
sepaß, sondern nur auf den Grund eines durch Bewilligung der Kreis-Regierung
oder des Ministeriums erhaltenen Gewerb-Patents gestattet werden, und er wird
in den Fällen, wo nach F§. 25 der Instrubtion gegen den Einheimischen Zurücktrans-
portirung an seinen Wohnort eintritt, über die Gränze gewiesen.
Stuttgart den 30. Januar 1326.
Schmidlin.
5) Verfügung, die Aussiellung verpflichteter Dellmetscher für die Uebersetzung von Aktensiäcken, die im
fremden Sprachen abgesaßt sind, für die zum Departement des Innern gehbrigen Stellen betreffend.
Da man sich veranlaßt findet, dieselbe Einrichtung, welche für die Uebertragung
von Aktenstücken, die in fremden Sprachen abgefaßt sind, in die Landessprache nach
der Verfügung des K. Justiz-Ministerium vom 3o. Januar 13:: (Staats= und Re-
gierungs-Blatt von 182:, S. loo) bei dem Justiz-Departement besteht, auch bei dem
Departement des Innern in Anwendung zu bringen, und hiernach einstweilen den be-
reits für das Justiz-Departement aufgestellten und gerichtlich verpflichteten Dollmetschern,
dem Professor Fischhaber für die italienische,
dem Professor Hofrath Reinbeck für die englische und hollandische und
dem Bibliothekar Moser für die polnische Sprache,
das glelche Geschäft unter Verweisung auf ihre bereits abgelegten Pflichten auch für
das Departement des Innern übertragen worden ist; so werden sämtliche zum De-
partement des Innern gehbrige Stellen hievon zu ihrer Nachachtung in Kenntniß
geseht, indem man, was die Geschäfts-Behandlung betrifft, dieselben auf die obenge-
dachte Justiz= Ministerial-Verfügung hinweißt, deren diesfallsige Bestimmungen, unter
der Modifkation, daß an die Stelle der dort genannten Kanzlei-Direction des Ju-
stiz-Ministeriums bei dergleichen Uebersehungen für Stellen des Departements des
Innern die Kanzlel-Direktion des Ministeriums des Innern tritt, an welche die
Fraglichen Aktenstücke zur weiteren Besorgung einzusenden sind, durchaus auch hier
ihre Anwendung sinden.
Stuttgart den 1. Februar 1826.
Schmidlin.