Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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laͤnder der Betrieb eines herumziehenden Gewerbes nicht auf den mitgebrachten Rei- 
sepaß, sondern nur auf den Grund eines durch Bewilligung der Kreis-Regierung 
oder des Ministeriums erhaltenen Gewerb-Patents gestattet werden, und er wird 
in den Fällen, wo nach F§. 25 der Instrubtion gegen den Einheimischen Zurücktrans- 
portirung an seinen Wohnort eintritt, über die Gränze gewiesen. 
Stuttgart den 30. Januar 1326. 
Schmidlin. 
5) Verfügung, die Aussiellung verpflichteter Dellmetscher für die Uebersetzung von Aktensiäcken, die im 
fremden Sprachen abgesaßt sind, für die zum Departement des Innern gehbrigen Stellen betreffend. 
Da man sich veranlaßt findet, dieselbe Einrichtung, welche für die Uebertragung 
von Aktenstücken, die in fremden Sprachen abgefaßt sind, in die Landessprache nach 
der Verfügung des K. Justiz-Ministerium vom 3o. Januar 13:: (Staats= und Re- 
gierungs-Blatt von 182:, S. loo) bei dem Justiz-Departement besteht, auch bei dem 
Departement des Innern in Anwendung zu bringen, und hiernach einstweilen den be- 
reits für das Justiz-Departement aufgestellten und gerichtlich verpflichteten Dollmetschern, 
dem Professor Fischhaber für die italienische, 
dem Professor Hofrath Reinbeck für die englische und hollandische und 
dem Bibliothekar Moser für die polnische Sprache, 
das glelche Geschäft unter Verweisung auf ihre bereits abgelegten Pflichten auch für 
das Departement des Innern übertragen worden ist; so werden sämtliche zum De- 
partement des Innern gehbrige Stellen hievon zu ihrer Nachachtung in Kenntniß 
geseht, indem man, was die Geschäfts-Behandlung betrifft, dieselben auf die obenge- 
dachte Justiz= Ministerial-Verfügung hinweißt, deren diesfallsige Bestimmungen, unter 
der Modifkation, daß an die Stelle der dort genannten Kanzlei-Direction des Ju- 
stiz-Ministeriums bei dergleichen Uebersehungen für Stellen des Departements des 
Innern die Kanzlel-Direktion des Ministeriums des Innern tritt, an welche die 
Fraglichen Aktenstücke zur weiteren Besorgung einzusenden sind, durchaus auch hier 
ihre Anwendung sinden. 
Stuttgart den 1. Februar 1826. 
Schmidlin.
	        
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