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Den 164. März
in dem Amts= Oberamt Stuttgart, Neckarsulm, Calw, Oberndorf, Gerabronn,
Schorndorf, Ehingen, Tettnang. «
Den :7. März
in Böblingen, Weinsberg, Tübingen, Sulz, Crailsheim, Welzheim, Blaubeuern,
Ravensburg.
' Den 21. Maͤrz
in Leonberg, Heilbronn, Nuͤrtingen, Horb, Ellwangen, Gaildorf, Wiblingen, Saulgau.
Den 28. Maͤrz *
in Vaihingen, Ludwigsburg, Reutlingen, Rottenburg, Ulm, Riedlingen.
Den 31. März
in Maulbronn, Urach.
Hierzu werden die Militärpflichtigen, an deren Altereblasse in gegenwärtigem Jahre
die Reihe der Aushebung ist, nämlich die im Jahr 1805 gebornen Jünglinge, unter den
im Rekrutirungs-Geset vom 7. August 1319 angedrohten Rechtsnachtheilen hierdurch
vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung folgendes bemerbt wird:
1.) Jeder Militärpflichtige hat sich an dem Tage der Aushebung in dem Hauptorte
desjenigen Oberamtsbezirks, dem er nach den Bestimmungen des Art. 6 des Re-
krutlrungs= Gesehes angehbdrt, einzufinden.
2.) Diejenigen, welche eine BVefreiung wegen Familien-Verhältnisse (als einzige oder
d4lteste Söhne u. s. w.) oder wegen Berufs (als Studirende, Schulprovisoren
u. s. w.) ansprechen, können solche durch ihre Eltern, Vormünder oder sonstige
Bevollmächtigte geltend machen; dagegen
5.) wird jeder, welcher bei der Aushebung nicht erscheint, für diensttüchtig ange-
nommen, in so ferne selne Dienstuntüchtigkeit nicht notorisch ist.
4.) Wer einen Befreiungsgrund bei der Aushebung anzuführen versäumt, kann
solchen späterhin nicht mehr geltend machen; auch hat
5.) absichrliches oder verschuldetes Wegbleiben von der Aushebung die weitere nach-
theilige Folge, daß der Nichterscheinende, in so ferne ihn die Reihe trifft, und
keine Befreiung für ihn nachgewiesen wird, unwiderruflich zum Contingent be-
zeichnet, und seiner Zeit mit verlängerter Dienstzeit elngereihr, in so ferne ihn
aber die Reihe nicht trifft, mit Gefängnißstrafe belegt wird.