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Württembergisches und deutsches Bundes-Staats-Recht, ketteres nach
Rudhart, (öffemliches Recht des deutschen Bundes) wird fünfmal wöchentlich von
3 bis 9 Uhr Prof. D. Mohl vortragen.
Staats, und Privat-Cameral-Recht, fünfmal um 20 Uhr Derselbe.
Gemeines und Württembergisches Straf-Recht nach Feuerbach (Lehr-
buch des peinlichen Rechts, achte Ausgabe) liest fünfmal von 7 bis 3 Uhr Morgens
Vice-Direbtor v. Weber.
Den besondern Theil des gemeinen und Württembergischen Straf= Rechts trägt
nach dem im Aprilrerscheinenden zweiten Bande seines Lehrbuchs dreimal wöchentlich
von 2 bis 5 Uhr Prof. D. Wüchter vor.
Gemeines und Württembergisches Kirchen-Recht der Katholiken und
Protestanten wird nach Walter (dritte Ausgabe) fünfmal von 8 bis 9 Uhr Prof.
D. Rogge lesen.
Dasselbe liest nach einem mitzutheilenden Conspeclus Prof. D. Lang fünfmal
wöchentlich.
SGemeinen und Württembergischen Civil-Prozeß kehrt nach einem her-
auszugebenden Grundrisse und mit Zuziehung von Reinhardt (Handbuch des gemeinen
deutschen und bürgerlichen Processes, 1825—24) Prof. D. v. Malblanc, und nach
Martin (neunte Auflage, 1826) von 7 bis 8 Uhr Prof. D. Scheurlen.
Gemeinen und Württembergischen Straf-Proceß nach Martin vier
oder fünfmal um 3 Uhr, Prof. D. Scheurben.
Derselbe erbietet sich zu einem processualischen Practikum und Rela-
torium von 10—11 Uhr.
Heilkunde.
Naturgeschichte und Chemie. S. bei den Naturwissenschaften.
Anatomie des Menschen liest Prof. D. Baur von 6—y Uhr Morgens.
Phosiologie des Menschen Prof. D. Hofacker.
Allgemeine Pathologie Prof. D. Ferd. v. Gmelin Morgens von?—3 Uhr.
Pathologische Anatomie Prof. D. Rapp.
Semiotik und Dlagnostik wird D. H. F. Autenrieth fönfmal wöchentlich
von 4—5 Uhr lehren.