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1. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des fürst.
lichen Hauses.
. 1.
Das fuͤrstliche Haus Waldburg-Zeil-Trauchburg behaͤlt die Ebenbuͤrtigkeit
in dem bisher damit verbundenen Begriffe, und gehoͤrt zum hohen Abel.
Der Fuͤrst hat, gleich allen Standesherrn, die Huldigung persoͤnlich oder durch
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten dahin zu leisten:
daß er dem König wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetät
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwen-
den und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unter-
than dem König und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Sou-
vergin, verpflichtet ist.
§. 1.
Die Mitglieder des fürstlichen Hauses behalten die Titel, die sie seither geführt
haben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormaligen reichsständischen Verhältnisse
sich beziehenden Beisähe und Würden.
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herrschaften.
Der Erstgeborne, welcher in dem Besiße derselben sich befindet, oder jedes in
seine Rechte eintretende Familien-Glied, nennt sich in öffentlichen Schriften und
Handlungen, die nicht an den Souverain, oder an die Königlichen Behbrden gerich-
tet werden:
„Fürst und Herr“
mit dem Prädikate: „Wir“.
. 3.
Dem Haupte des fürstlichen Hauses kommt das Prudikat: „Durchlaucht“ zu.
Die nähern Bestimmungen eines der Ebenbürtigbeit des fürstlichen Hauses an-
gemessenen Kanzlei-Ceremoniels bleiben einer demnächst erfolgenden besondern Ver-
ordnung vorbehalten.
el
In allen Markrflecken und Dörfern, welche dem fürstlichen Hause gehbören, soll
das Kirchengebet nach dem Souverain auch für das Haupt des Hauses und für dessen