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Familie verrichtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauer-Feierlich-
keiten gestattet, daß das Trauer-Geläute für das Haupt des Hauses, seine Gemahlin
und für seine nächsten Nachfolger drei Wochen, für ein nachgeborenes Mitglied des
fürstlichen Hauses aber vierzehn Tage lang, von dem Leichen-Begängniß an, beob-
achtet werde; daß die fürstlichen Stellen und Beamten eine Trauer von sechs Wo-
chen anlegen und daß alle öffentliche Lustbarkeiten in den fürstlichen Besitzungen bis
nach Beendigung der Erequien eingestellt werden.
K. 5.
Dem Fürsten steht für seine Person und für seine Familie die unbeschränkte
Freiheit zu, in einem jeden, zum drutschen Bunde gehbrigen, oder mit demselben im
Friedensstande befindlichen Staate seinen Aufenthalt zu wählen. Es ist demselben
ferner gestattet, in die Dienste eines solchen Staats zu treten, oder Orden und Würden
von demselben anzunehmen, vorbehältlich der in diesen Fällen Uns zu machenden
Anzeige.
Diejenigen Mitglieder der fürstlichen Familie, welche sich entweder in Unsern
Diensten befinden, oder aus Unsern Staats-Kassen eine Pension beziehen, haben
sich nach den deßfallsigen Verordnungen zu verhalten.
K. 6.
In allen die Mitglieder des fürstlichen Hauses und ihre skandesherrlichen oder
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personal-Klagen haben sie
einen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bel dem einschlägigen Kreisgerichte,
in zweiter und leßter Instanz bei Unserem Königlichen Ober-Tribunal.
Die bei dem fürstlichen Gesamthause Waldburg durch Familie-Verträge einge-
führten besondern Austrágal-Gerichte werden Wir näher untersuchen lassen, und
wegen ihrer Bestätigung besondere Entschließung ertheilen.
K. 8.
Bei dem Absterben eines Mitglieds des fürstlichen Hauses wird den Erbschafts-
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlaffenschafts= Verhandlungen unter der
Leitung des Haupts des Haufes, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen, vorzu-