Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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nehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß, wenn Minderjährige 
sich darunter befinden, diese durch ihre gesehmäßig bestellten Vormünder vertreten 
werden. 
Können die Interessenten sich nicht vereinigen, so hat der Pupillen = Senat des 
elnschlagenden Kreis= Gerichtshofs das Erforderliche zu besorgen, so wie wenn ein 
wirklicher Rechtsstreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreisgericht zum geeigne- 
ten rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen. 
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilllgen Ge- 
richtsbarkeit, welche die fürstlichen Familien-Glieder betreffen, wird ein Gleiches zu- 
gestanden. 
S. 9. 
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Eibil- 
Staats-Dienste begangeney Verbrechen, werden wir dem Haupte des fürstlichen. 
Hauses ein, nach dem Vorbilde des §. 3 des Königl. Balern'schen Edikts Beil. 4 zu 
Tit. 5 der Baiern'schen Verfassungs-Urkunde, und unter Berücksichtigung des Würt- 
tembergischen Staats-Organismus eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen, oder von 
Richtern seines Standes, bewilligen. 
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in keinem 
Falle conf'scirt werden, sondern es kann vur die Segquestratiosn derselben auf seine 
Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Besiher zu ernähren ver- 
bunden ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Seguesters contrahirten Schul- 
den, Statt sinden. Der Ueberschuß gehört zu seinem künftigen Nachlasse. 
§. 10. 
Die nach den Grundsäßen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden Fa- 
milien-Verträge des fürstlichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle bisher da- 
gegen erlassene Verfüg Zungen sollen fuͤr künftige Fälls nicht weiter anwendbar seyn. 
In Gemäßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter, und 
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souverain ver- 
gelegt werden müssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die bestehende Verfassung 
enthalten, durch die ebetsten angepeue zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtuns 
gẽbracht werden. «
	        
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