96
mittelst eines angemessenen, Unserm Ministerium des Innern zu borgängiger Ge-
nehmigung vorzulegenden Vorhalts an die Obliegenheiten und Pflichten erinnert
werden, welche sie gegen ihre fürstliche Standesherrschaft haben.
Ein gleiches kann bei jeder künftig in der Person des Fürsten eintretenden Ver-
änderung Statt finden und geschieht durch die fürstlichen Pollzei-Beamten und im
Falle solche- nicht angestellt waͤren, durch die K. Ober-Amtmaͤnner.
g. 17.
Der Fuͤrst ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswaͤrtiger
Staaten zu bringen, welche er mit denselben ruͤcksichtlich seiner darinn befindlichen
Beßbungen und allenfallsigen Lehens= und Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat;
er darf jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen.
1.
Es ist dem Fürsten gestattet, neben dem im ganzen Königreiche nach der beste-
henden Verordnung zu haltenden Kniglichen Regierungs,= Blatt auch besondere Wo-
chen= Blätter für seine Besihungen einzuführen. ·
II. Rechts-Pflege.
19.
Die Gerichtsbarkeit wird in den fürstlichen Gerichts, Bezirken den Gesetzen des
Königreichs gemäß, und unabhängig von jeder persönlichen Einmischung des Fürsten,
verwaltet.
. 20.
Dem Fürsten steht die Ausübung der bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in
dem Umfange seiner in der Beilage ! bezeichneten Besitzungen in erster Instanz zu.
Zu der Bildung der Gerichts-Bezirke, welche nicht an die Oberamts-Eintheilung
gebunden ist, wird keine zusammenhängende Besihung erfordert; doch darf kein Ge-
richts-Ort weiter als vier Stunden von dem Wohnorte des Richters entfernt seyn.
Auch wird unter gleicher Voraussehung dem Fürsten gestattet, sich mit den übrigen
förstlich Waldburgischen Hausern zu Bildung gemeinschaftlicher Gerichts= Bezirbe zu
vereinigen.