Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  ubernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Bromberg,  den  3.  September  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Für  den  Minister  -  ür  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
desc  Innern:  v.  Bodelschwingh.  und  oͤffentliche  Arbeiten:

v.  Raumer.  o.  Pommer  Esche.

Provinz  Preußen,  Negicrungeobczirk  Rarienwerder.

Obligation
des
Marienwerder  Kreises

Littr.  —muW
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  4.  Februar  und  .  .ten  ....  ..  .......  1856.  Allerhöchst
  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom  28.  Dezember  1854.,  31.  Mai  1855.
und  14.  April  1850.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern,  bebennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Marienwerder  Kreises
  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  Thalern
  Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis
kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1866.  ab  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungs-=planes.


Die