Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

807 
Nro. 66. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Dennerstag, den 6. November 1828. 
— — 
Inhalt. 
Verfgungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandowesens ketreffend. (Nro. XV.) 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanutmachung, die in einzelnen Gemeindec-Narhs-Bezirken vollendete Bereinigung des Umer- 
pfandswesens betrefend. (Nro. XV.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 2328, S. 283.) 
Nach den seit der letzten Bekamtmachung vom 25. Sept. d J. bis heute bei der K. Hppo- 
theken-Commession eingekommenen Verichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandowesens vollständig beendigt, auch die neuenUnterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirbs-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1325, F. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den r. November 1323. Schwab.
	        
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