Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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der Anfang gemacht, und dieses Geschaͤft dergestalt beschleunigt, daß die Rekrutirungs- 
Listen in der Mitte des Decembers oͤffentlich aufgelegt werden koͤnnen. 
§. 2. 
Um Auslassungen zu vermeiden, sind die Taufbücher, Familien-Register und son- 
stige öffentliche Urkunden, welche über die der Gemeinde angehörigen Militärpflichti- 
gen Aufschluß geben bönnen, so weit als nöthig zu durchgehen. 
Der Gemeinderath kann die Militärpflichtigen, so wie ihre Eltern, Vormünder 
oder Anverwandten vor sich rufen, um die zu Abfassung der Listen erforderlichen Er- 
kundigungen von ihnen einzuziehen. 
Die Orts-Geistlichen sind verbunden, aus den Taufbüchern, Familien-Registern, 
Konfirmanden-Registern u. s. w. alle erforderlichen Aufschlüsse zu geben, und so viel 
an ihnen ist, bei Abfassung der Rekrutirungs-Listen mitzuwirken. 
K. 3. 
Von den in der Gemeinde gebornen, aber derselben nach Art. 8 des Gesetzes 
nicht angehdrigen Militärpflichtigen, ist die betreffende Gemeinde mittelst Erlasses des 
Oberamts an das betreffende Oberamt zu benachrichtigen; desgleichen sind die in der 
Gemeinde sich aufhaltenden, aber derselben nicht angehdrigen Militärpflichtigen der 
betreffenden Gemeinde zuzuweisen. 
. 4. 
Da Militaͤrpflichtige an dem Orte, wo sich ihre Eltern aufhalten, in der Regel 
am leichtesten aufzufinden sind, so hat das Gesetz die Angehoͤrigkeit in Beziehung auf 
Militaͤrpflicht von dem Wohnsitze der Eltern, naͤmlich von ihrem gewoͤhnlichen Aufent- 
haltsorte abhaͤngig gemacht, und zwar zunaͤchst von dem Wohnsitze des Vaters und 
subsidiarisch von dem der Mutter. 
Hiebei ist zu bemerken, daß die Angehoͤrigkeit in Beziehung auf Militaͤrpflicht 
dem Heimathrecht nicht praͤjudizirt, (ein Heimathrecht weder giebt noch nimmt,) und 
daß es sich wohl ereignen koͤnnte, daß ein Militaͤrpflichtiger das Heimathrecht an 
einem andern Orte haͤtte, als demjenigen, welchem er in Veziehung auf Militaͤrpflicht 
angehoͤrt. 
Uebrigens ist unter dem Wohnsiß ein bleikender und nicht ein blos voruͤbergehen- 
der Aufenthaltsort zu verstehen. Daher sind ausserehlche Kinder, deren Mütter zur
	        
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