821
Zeit der Aufzeichnung sich irgendwo vorübergehend (z. V. als Dienstmägde) aufhalten,
an demjenigen Orte aufzuzeichnen, wo die Müütter das Heimathrecht haben.
Ist dagegen der Aufenthaltsort auch nur für eine bestimmte Zeit bleibend, wie
z B. bei Gutspächtern, so wird die Angehbrigkeit in Beziehung auf Militärpflicht
dadurch begründet.
g. 5.
Als Wohnsih der Militärpersonen ist der Ort anzusehen, wo sie in Garnison
stehen, oder vor ihrem Ausmarsch ins Feld zulehßt gestanden sind.
Die Söhne der Militärpersonen werden daher in die Rekrutirungs-Liste dieser
Garnison eingetragen, wenn sie nicht nach dem Tode ihres Vaters durch den Aufent-
haltsort der Mutter Angehdrige einer andern Gemeinde werden.
Uebrigens haben die militärischen Vefehlshaber, so wie die Garnisons-Geistlichen
die Verpflichtung, den Eivil-Behörden bei der Aufzeichnung der militärpflichtigen
Söhne der Milirärpersonen allen Verschub zu leisten.
g. 6.
Wenn bei der Aufzeichnung Zweifel daruͤber entsteht, welcher Gemeinde des
Oberamts-Vezirks ein Militaͤrpflichtiger angehoͤre, so hat das Oberamt zu entscheiden.
Ist diese Frage zwischen Gemeinden verschiedener Oberamts-Bezirke streitig, so haben
die betreffenden Oberämter deshalb in Kommunikation zu treten. Würden sich diese
nicht vereinigen bönnen, so ist die Sache dem Ober-Rekrutirungsrath zur Entscheidung
vorzulegen. Dieses muß aber zeitig genug geschehen, damit die Entscheidung noch
vor der Ziehung des Looses erfolgen könne.
§#. 7.
In die Rekrutirungs-Listen sind ohne Unterschied alle der Gemeinde nach Art. 3
angehdrigen Jünglinge aufzunehmen, welche in dem der Aushebung vorhergehenden
Jahre (vom 1. Januar bis 31. December einschließlich) das zwanzigste Altersjahr zu-
rückgelegt haben, sie mögen übrigens diensttüchtig oder untüchtig (Art. 2y Lit. A des
Gesetzes), von der Aushebung wegen Familien-Verhältnisse (Art. 27 Lit. B) oder
wegen Berufs (Art. 50) befreit oder nicht, anwesend oder abwesend sepn.