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Uebrigens erstreckt sich die Bestimmung des Art. 11 des Gesetzes auf alle diejeni-
gen, welche von 1820 an bei der Aufzeichnung uͤbergangen worden.
g. 12.
Keinem jungen Manne, der das Alter der Militaͤrpflichtigkeit erreicht hat, soll
die haͤusliche Niederlassung oder ein selbststaͤndiger Gewerbstrieb im Koͤnigreich gestat-
tet, oder Behufs seiner Niederlassung im Auslande eine Urkunde ausgestellt, ein Rei-
sepaß oder Wanderbuch ausgefertigt werden, ohne daß sich der Beamte die Gewißheit
darüber verschafft hat, daß derselbe dem Rekrutirungs-Gesehe Genüge geleistet hat.
Wird bei diesen Gelegenheiten ein Militärpflichtiger entdeckt, welcher bei der
Aufzeichnung übergangen worden, so ist er sofort in das oben benannte Verzeichniß
C. u1) einzutragen und zur Auchebung des nächstfolgenden Jahres beizuziehen.
#. u15.
Zur Erläuterung des dieser Instruktion beigefügten Formulars der Rekrutirungs-=
Lisie wird Folgendes bemerkt:
Die erste Kolonne giebt die Reihenfolge der in die Liste eingetragenen Militär-
pflichtigen an.
Der Eintrag geschieht in der Ordnung, welche der aufzeichnenden Bebörde zu Er-
zielung der Vollständigkeit die tauglichste scheint.
Die zweite und vierte Kolonne werden bei der Aufzeichnung ausgefüllt.
Hält sich der Militärpflichtige in der Gemeinde auf, so wird in die zweite Ko-
lonne, Ziffer 5, blos „allhier"“ gesebt.
Ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird dieses bemerkt.
Da es von dem Wohnsic des Vaters und subsidiarisch der Mutter abhängt, wel-
cher Gemeinde ein Militärpflichtiger angehdrt, so ist der Grund der Angehörigkeit in
der vierten Kolonne unter Ziffer 3 kurz anzuführen, z. B.: „haben beide ihren Wohn-
siß hier“ oder, wenn der Vater gestorben ist, welches durch ein zu bemerken, „die
Mutter hat ihren Wohnsit hier“ oder: „die Mutter, welche nach dem Vater ge-
storben, hatte zulebt ihren Wohnsis allhier“ u. s. w.
In der fünften Kolonne werden die besondern Verhältnisse angeführt, die etwa bei
einem Militärpflichtigen vorkommen, z. B. wenn ein Militärpflichtiger bei einer frühern
Aushebung übergangen worden (Nrt. 11), wenn ein Militärpflichtiger freiwillig ino