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Militaͤr getreten (Art 9), wenn es dem Gemẽinberath zweifelhaft scheint, ob ein Mili-
lärpflichtiger dieser Gemeinde angehöre, u. #. w.; desgleichen werden in die fünfte Kolonne
die Berichtigungen eingetragen, welche der Gemeinderath beim nochmaligen Durchgehen
der Liste zu machen finder (Art. 12), z. B. wenn es sich, noch ehe die Liste dem Ober-
amte übergeben wird, zeigt, daß irgend einer ungebührllch darein ausgenommen worden,
und daher zu streichen ist.
Die sechste Kolonne ist ausschließlich für die Bemerkungen bestimmt, welche das
Oberamt bei Berichtigung der Listen zu machen findet.
(Ueber die stebente Kolonne f. C. 15 und C. 179.)
Die dritte, sechste und achte Kolonne werden in dem für die Gemeinde-Registratur
bestimmten Eremplar bei der Ziehung des Looses, oder bei der Musterung, oder wenn
sich sonst die Gelegenheit darbictet, ausgefüllr.
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Die Rekrutirungs-Liste wird aus Auftrag des Gemeinderaths durch den Rathe-
schreiber gefertigt, und von diesem und dem Orts-Vorstand, wenn aber dieser zugleich
Rathsschreiber ist, von dem auf ihn folgenden Mitglied des Gemeinderaths unterzeichner.
Ueberdieß wird die Richtigkeit der Liste, so weit sie auf den Kirchen-Büchern und
Familien-Registern beruht, von dem Orts-Geistlichen, welcher zur Abfassung der Liste
mitgewirbt hat, beglaubigt.
Sollte dem Rathsschreihber die zu Abfasfung der Liste erforderliche Geschäfts-Uebung
mangeln, so hat das Oberamt das Erforderliche einzuleiten, daß dieses Geschäft dem
Verwaltungs-Abtuar übertragen werde.
. 15.
Da den Millter#flichtigen daran gelegen ist, daß über ihre Befreiungs-Gründe
bald n#8dhlich enrschicken werde, so sollen die Befreiungs-Gründe wegen Familien=
Verhöltnicse und wegen Vernö, so viel, als thunlich, schon bei der Aufzeichnung der Mili-
tärpflicheigen gusgenommen, und in der siebenten Kolonne der Rekrutirungs-Liste
unter Zisser : kurz angesühet werden, (z. B. „als einziger Sohn einer Wittwe“, oder
„weil sein einziger Bruder in Militär stehe"“ u. s. w.) damit das Oberamt Anlaß er-
halte, durch vorläufige Prüfung der Befreiungs-Gründe und Belehrung der Milirär=
pflichtigen über die beizubringenden Beweise die Entscheidung vorzubereiten.