825
Desgleichen ist in der siebenten Kolonne unter Ziffer : bei der Aufzeichnung zu
bemerken, wenn ein Militärpflichtiger zum Militärdienst absolur untüchtig ist, so daß
sich nach den Bestimmungen des Art. 16 der Fall zur Emscheidung des Rekrutirungs-
raths eignet. Hiebei ist die Art der Gebrechlichkeit anzuführen, z. B. „ist blind“, „ist
taub, „ist am rechten Fuße lahm, so daß er an Krüken geht“ u. s. w.
Zweites Kapitel.
Von der Revision der Rekrutirungs-Listen durch das Oberamt und
der vorläufigen Prüfung der Befreiungsgründe.
(Zu Art. 15 des Gesotzes.)
16.
In den ersten Tagen des Jannars soll ein Eremplar der Rekrutirungs-Liste dem
Oberamte eingehändigt werden.
Das Oberamt durchgeht sofort die Liste- und erledigt die zu seiner Kognition ge-
eigneten Anstände.
Namentlich hat das Oberamt die in der siebenten Kolonne der Rekrutirungs-Liste
angeführten Befreiungs-Gründe zu prüfen.
Zu diesem Ende ladet das Oberamt diejenigen Militärpflichtigen, welche Befreiun=
gen ansprechen, vor sich, prüft zuerst die Statthaftigbeit des angesprochenen Befreiungs-
Grundes überhaupt und ertheilt den Militärpflichtigen die erforderliche Belehrung über
die beizubringenden Beweise.
Befreiungs-Gründe, welche bei der Aufzeichnung anzuführen unterlassen worden
und erst bei der vorläufigen Prüfung geltend gemacht werden, trägt der Oberamtmann
in die siebente Kolonne der Rekrutirungs-Liste ein.
§. 1
Die Prüfung der Befreiungsgründe durch das Oberamt soll in den ersten Tagen
des Monats Februar geschehen, weil daran gelegen ist, daß der Zeitpuntt der Be-
weioführung von dem Tage der Ziehung des Looses, als dem geseblich bestimmten
Normaltage (Art. 28) nicht zu entsernt sepe, und daß in der Zwischenzeit in den
Familien-Verhältnissen, von denen die Vesreiungen abhngen, so wenig als möglich
Veränderungen vorkommen mögen.