Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Desgleichen ist in der siebenten Kolonne unter Ziffer : bei der Aufzeichnung zu 
bemerken, wenn ein Militärpflichtiger zum Militärdienst absolur untüchtig ist, so daß 
sich nach den Bestimmungen des Art. 16 der Fall zur Emscheidung des Rekrutirungs- 
raths eignet. Hiebei ist die Art der Gebrechlichkeit anzuführen, z. B. „ist blind“, „ist 
taub, „ist am rechten Fuße lahm, so daß er an Krüken geht“ u. s. w. 
Zweites Kapitel. 
Von der Revision der Rekrutirungs-Listen durch das Oberamt und 
der vorläufigen Prüfung der Befreiungsgründe. 
(Zu Art. 15 des Gesotzes.) 
16. 
In den ersten Tagen des Jannars soll ein Eremplar der Rekrutirungs-Liste dem 
Oberamte eingehändigt werden. 
Das Oberamt durchgeht sofort die Liste- und erledigt die zu seiner Kognition ge- 
eigneten Anstände. 
Namentlich hat das Oberamt die in der siebenten Kolonne der Rekrutirungs-Liste 
angeführten Befreiungs-Gründe zu prüfen. 
Zu diesem Ende ladet das Oberamt diejenigen Militärpflichtigen, welche Befreiun= 
gen ansprechen, vor sich, prüft zuerst die Statthaftigbeit des angesprochenen Befreiungs- 
Grundes überhaupt und ertheilt den Militärpflichtigen die erforderliche Belehrung über 
die beizubringenden Beweise. 
Befreiungs-Gründe, welche bei der Aufzeichnung anzuführen unterlassen worden 
und erst bei der vorläufigen Prüfung geltend gemacht werden, trägt der Oberamtmann 
in die siebente Kolonne der Rekrutirungs-Liste ein. 
§. 1 
Die Prüfung der Befreiungsgründe durch das Oberamt soll in den ersten Tagen 
des Monats Februar geschehen, weil daran gelegen ist, daß der Zeitpuntt der Be- 
weioführung von dem Tage der Ziehung des Looses, als dem geseblich bestimmten 
Normaltage (Art. 28) nicht zu entsernt sepe, und daß in der Zwischenzeit in den 
Familien-Verhältnissen, von denen die Vesreiungen abhngen, so wenig als möglich 
Veränderungen vorkommen mögen.
	        
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