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Uebrigens sint die Gemeinde-Vorsteher anzuweisen, dergleichen Veraͤnderungen
entweder dem Oberamte oder dem Rekrutirungsrath aͤnzuzeigen.
g. as.
Die vorläufige Prüfung der Befreiungsgründe erstreckt sich auch auf diejenigen
Fälle der Dienstuntüchrigkeit, über welche der Rekrurirungsrath zu erkennen hat.
Das Oberamt hat daher auch in dieser Beziehung die erforderlichen Beweise vor-
zuberelten. CF. 45 unten.)
—
Das Resultat der vorläufigen Prüfung wird in der siebenten Kolonne der Rekru-
tirungs-Liste unter Ziffer ? durch den Oberamtmann kurz bemerkt, z. B. „der Be-
weis ist durch die beigebrachten Zeugnisse geführt“ oder „die angesprochene Befreiung
wurde nicht begründet befunden“ u. s. w., um daraus den Stand der Sache, ob sie
nämlich zur Enrscheidung reif sepe, oder nicht, ersehen zu können.
Die Vemerkungen des Oberamts sind jedoch nicht als Emscheidungen anzusehen,
sondern diese bleiben dem Rekrurirungsrath vorbehalten.
. 20.
Zu der vorläufigen Prüfung der Befreiungsgründe werden die Militärpflichtigen
so vieler Gemeinden vorgeladen, als voraussichtlich an einem Tage erledigt werden
konnen.
##. 21.
Es bleibt dem Oberamte überlassen, zur Revision der Rekrutirungs-Listen und
der vorläufigen Prüfung der Befreiungögründe die Orts-Vorsteher beizuziehen, inso-
ferne deren Anwesenheit für nöthig erachtet wird.
g. 22.
Sobald das Oberamt die Rekrutirungs-Listen revidirt und berichtigt hat, ist die
Gesammtzahl der in den Rekrutirungs-Lisien des Oberamts-Bezirks verzeichneten Mi—
litaͤrpflichtigen dem Ober--Rekrutirungsrath anzuzeigen, damit die Repartition der
Kontingente hiernach gemacht werden koͤnne.
Diese Anzeige muß zeitig genug abgeschickt werden, daß sie spaͤtestens bis den
20. Februar bei dem Ober-Rebrutirungsrath einlaufe, weil die Repartition noch vor
der Musterung, welche in einem Theile der Oberämter in einem kurzen Zwischenraum
auf die Ziehung des Looses folgt, bekannt gemacht werden muß.