Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Reihe bilden, deren letzte Nummer der Zahl der zum Loos beigezogenen Militaͤrpflich- 
tigen gleich seyn muß. 
Die Looszettel muͤssen gleichfoͤrmig seyn, damit sie waͤhrend der Ziehung nicht zu 
unterscheiden seyen. 
§. 27. 
Unmittelbar vor der Ziehung sind die Looszettel auf's Sorgfältigste nachzuzählen, 
und zugleich ist noch einmal nachzusehen, ob sie richtig bezeichnet sind, indem es von 
der groͤßten Wichtigkeit ist, daß hiebei kein Versehen begangen werde. 
Hierauf werden sie in das hiezu bestimmte Gefäß geworfen, und untereinander 
gemengt. 
. 23. 
Zum Loosen werden ohne Unterschied alle Militärpflichtigen beigezogen, sse mögen 
diensitüchtig oder untüchrig, von der Aushebung wegen Familien-Verhältnisse oder 
wegen Berufs befreit oder nicht befreit, anwesend oder abwesend seyn, also alle, welche 
in die Rekrutirungs-Listen eingetragen sind, in soferne sie bei Berichtigung der Liste 
nicht wieder auc derselben gestrichen worden. Nur diejenigen, welche, bevor ihre Al- 
tersklasse ausgerufen worden, nemlich vor dem 1. Januar des Jahres, in welchem das 
Loos gezogen wird, freiwillig ins Militär getreten sind, werden nicht zum Loosen bei- 
gezogen, weil sie auch bei der Repartition des Kontingents nicht in Berechnung ge- 
nommen sind. 
Solche, welche erst nach dem ½. Januar freiwillig ins Militär getreten, werden 
zum Loosen beigezogen, und, wenn an ihre Nummer die Reihe kommt, alo gestellt 
am HKontingent gerechnet. 
29. 
Vor der Ziehung des Looses sind die Rekrutirungs-Listen öffentlich abzulesen, und 
wenn sich dabei eine Unrichtigkeit ir den Listen ergiebt, sind diese allererst noch zu be- 
richtigen. 
g. 3o. 
Die Militaͤrpflichtigen jeder Gemeinde werden nach der Ordnung, in welcher sie 
in die Rekrutirungs-Listen eingetragen sind, zur Ziehung des Looses aufgerufen. 
Die Reihenfolge der Gemeinden aber wird allererst durch das Loos bestimmt, und
	        
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