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zwar auf dieselbe Art, wie es bei den Militaͤrpflichtigen vorgeschrieben ist, naͤmlich
durch numerirte Looszettel, deren Zahl der Zahl der Gemeinden gleich ist, und von
denen jeder Gemeinde-Vorsteher eine zieht.
§. 31.
Sobald für einen Militärpflichtigen eine Nummer gezogen ist, trägt der Amts-
Versammlungs-Aktuar den Namen desjenigen, dem die Rummer zugefallen, in die
Ziehungs-Liste unter die entsprechende Nummer ein. (Um die Ziehung des Looses
nicht aufzuhalten, kann das, was die zweite und dritte Kolonne der Ziehungs-Liste
weiter enthalten muß, in der Folge eingetragen werden.)
Zugleich wird die Nummer, welche dem Militärpflichtigen zugefallen, in das dem
Oberamt übergebene Exemplar der Ziehungs-Lisie durch den Oberamtmamn eingetragen.
In das über den Abt der Zichung zu führende Protokoll wird blos das, was dio
Verhandlung im Ganzen betrifft, aufgenommen.
§#. 32.
Die Ziehungs-Liste wird nach dem dieser Instruction beigefügten Formular ab-
gefaßt.
Auf eine Seite der Ziehungs-Liste kommen je drei Nummern zu stehen.
Die Loos-Nummern werden in die erste Kolonne eingetragen, bevor das Loos ge-
zogen wird.
Sobald ein Militärpflichtiger das Loos gezogen hat, wird er gemessen, und das
Meß in der vierten Kolonne der Ziehungs-Liste bemerkt.
. 33.
Die Verhandlungen über die Befreiungs-Gründe werden in die fünfte und sechste
Kolonnc eingetragen.
Die auf die Besreiungs-Gründe sich beziehenden Beweis-Urkunden werden der
Ziehungs-Liste beigelegt, und mit der entsprechenden Rummer der Ziehungs-Lisie, und
ausserdem mit fortlaufenden Buchstaben bezeichnet, so zwar, daß bei jedem Militärpflich--
tigen wieder mit Lit. A angefangen wird.
6K. 34.
Da alle in di: Rekrutirungs-Lisle ausgenommenen Militrpflichtigen, mit alleini-
ger Ausnahme derer, die schon früher freiwillig ins Militär getreten, das Loos zu