Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ziehen haben, so bildet die Ziehungs-Liste zugleich die Haup#-Rekrutirungs-Liste des 
Oberamts-Bezirks. Damit sie aber dieses vollständig sey, so sind die zum Loos nicht 
beigezogenen, freiwillig ins Militär Getretenen, welche der aufgerufenen Altersklasse 
angehören, am Ende der Ziehungs-Liste mit der erforderlichen Bemerkung einzu- 
tragen. 
g. 35. 
Die neunte Kolonne „Bemerkungen“ ist hauptsächlich zu den auf die Militärpflich- 
tigen sich beziehenden Notizen bestimmt, z. B. die Rückkehr der Abwesenden, ihre Ein- 
lieferung, Bestrafung u. s. w. 
§. 36. 
Wenn sich nach der Ziehung des Looses ergiebt, daß ein Mllitärpflichtiger in zwei 
oder mehreren Oberamts-Bezirken zum Loosen beigezogen worden, so ist er aus der 
Ziehungs-Liste derjenigen Bezirke, denen er nicht angehört, zu streichen, worüber bei 
entstehenden Zweifeln der Ober-Rekrutirungs-Rath entscheidet. 
Viertes Kapitel. 
Von den Verhandlungen des Rekrutirungs-NRaths. 
(Zu Art. 15, 16, 17, 18 des Gesetzes.) 
g. 31. 
Um umnoͤthige Kosten zu vermeiden, sind die Mitglieder des Rekrutirungs-Raths 
zu wählen, wenn aus einer andern Veranlassung eine Amts-Versammlung gehalten 
wird. 
Zugleich sind zwei Stellvertreter zu wählen, für den Fall, daß die ordentlichen 
Miltglieder des Rebrutirungs-Raths verhindert wären. 
g. 38. 
Der Oberamtmann versieht beim Rekrutirungs-Rath, neben dem Vorsitz, die 
Stelle eines Referenten, nachdem er die zum Erkenntniß des Rekrutirungs-Raths ge- 
eigneten Fälle zuvor so weit als möglich insiruirt hat. 
§. 39. 
Der Rekrutirungs-Rath versammelt sich am Tage der Loosziehung das erstemal 
und erledigt noch an demselben Tage die zu seiner Erkenntniß geeigneten Fälle, so 
weit sie zur Entscheidung reif sind.
	        
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