Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Bei  Leuten,  welche  über  5  Fuß  im  Meß  halten,  ist  das  Erkenntniß  der  Musterungs-Commission
  zu  überlassen.

Fünftes  Kapitel.
Von  den  Verhandlungen  der  Musterungs-=Commission.

(□Zu  Art.  15,  20,  21,  22  des  Gesetzes.)

§.  46.

Die  Tage,  an  denen  die  Musterung  in  den  verschiedenen  Oberamts-Bezirken  vorgenommen
  wird,  werden  durch  den  Ober-Rekrutirungs-Rath  bestimmt,  und  frühzeitig
genug  bekannt  gemacht  werden,  damit  den  bei  der  Loos-Ziehung  erscheinenden  Militärpflichtigen
  die  besondere  Ladung  mündlich  insinuirt  werdeü  bönne.

S.  47.

Die  Geschäftsleitung  bei  der  Musterung  hat  der  Oberamtmann  zu  beforgen,  unbeschadet
  des  Rang-Verhältnisses,  welches  dem  zur  Musterung  abgeordneten  Offizier  den.
Vorsitz  geben  bönnte.

§.48.

Die  Musterung  beginnt  mit  der  Prüfung  des  Messes,  weil  dieses  am  leichtesten
zu  erdrtern  ist,  und  bei  denen,  die  unter'm  Meß  befunden  werden,  die  Untersuchung
der  Gebrechlichkeit  überflüssig  wird.

Das  Messen  geschieht  unter  der  besondern  Aufsicht  des  zur  Musterung  abgeordneten
  Offiziers.

S.  9.

Da  es  bei  der  Beurtheilung  der  Diensttüchtigkeit  zunächst  nur  darauf  ankommt:
ob  ein  Militärpflichtiger  unterm  Meß  seye  oder  nichr,  so  ist  Behufs  der  Musterung
das  Meßinstrument  unverrückt  auf  5  Fuß  5  Zoll  zu  stellen.

Das  genauere  Messen  derer,  welche  voraussichtlich  der  Einreihung  unterliegen,
(wenn  es  nicht  schon  bei  der  Ziehung  des  Looses  vorgenommen  worden)  bann  zu  gelegener
  Zeit  vorgenommen  werden,  (z.  B.  während  die  Aerzte  mit  der  Besichtigung  beschäftigt
  sind,)  damit  die  Verhandlungen  der  Musterungs-Commission,  und  namentlich