Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

845 
oder: 
„hat Aufschub wegen der Einreihuns erhalten durch Dekret der Königl. As- 
sentirungs-Eommissoon, d. . .- 
oder: 
„ist den . . . . als Freiwilliger zum . . . . Regiment assentirt 
worden und wird daher als gestellt in Rechnung gebracht;“ 
oder: 
„befindet sich gegenwaͤrtig wegen. . . inm Arrest (auf der Festung u. s. w.) 
und konnte deßhalb nicht eingeliefert werden;“ 
oder: 
„ist bedingt bezeichnet, wei (den Grund anzuführen, warum er 
bedingt bezeichnet ist;) 
oder: 
„gestorben, bevor er zum Militär eingeliefert werden konnte;“ u. s. w. 
Wenn aber der zum Kontingent Bezeichnete abwesend ist, so bleibt die achte und 
neunte Kolonne leer und in die zehnte Kolonne wird geseßzt: „abwesend“. Ist der 
Aufenthaltsort des Abwesenden bekannt, so wird dieser angeführt; im entgegengesetz- 
ten Falle aber „unbekannt wo“ beigeseßt. 
# 7 
Mit solchen, die freiwillig in's Militär getreten, darf nur dann liquidirt werden, 
wenn sie nach §. 23 in's Loos gezogen worden; mit Gestorbenen aber nur dann, wenn 
sie nach Ablauf des, zuim Abschluß der Kontingents-Liste bestimmten Termins gestor- 
ben sind, und übrigens sich im Falle befinden, zum Kontingent defnitiv bezeichnet zu 
werden. 
§. 73. 
In einem Anhang zur Kontingents-Liste sind die in der Kontingents-Liste über- 
sprungenen, nemlich die freigesprochenen oder ausgestrichenen Loosnummern dergestalt zu 
liquidiren, daß daraus erhelle, wie viele aus jedem der geseblichen Befreiungs-Gründe 
sfreigesprochen worden. 
Gesest, das dem Oberamts-Bezirk zugeschiedene Kontingent betrage 60 Mann, 
und das Kontingent schließe mit der Loosnummer roo, so beträgt die Zahl der über-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.