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die hoͤhere Nummer gezogen, die fragliche Befreiung nicht anzusprechen. Uebrigens
ist derjenige, welchem die befragte Befreiung zu Statten kommt, bei Ausscheidung des
Kontingents wie jeder andere Vefreite zu behandeln, und es ruͤckt daher in seine Stelle
nach der Ordnung der Nummern ein anderer ein (Art. 29).
K. 6. ·
Die Bedingungen und Voraussetzungen, an welche die Befreiungen wegen Fami-
lien-Verhaͤltnisse geknuͤpft sind, muͤssen durch schriftliche Zeugnisse der betreffenden Be-
hoͤrde nachgewiesen werden.
. 381.
Ueber genealogische Verhältnisse (daß ein Militärpflicheiger einziges Kind, einzi-
ger oder áltester Sohn seye u. s. w.) sind gemeinderäthliche Zeugnisse beizubringen.
Bei einigermaßen verwickelten Verhältnissen, ist ein von dem betreffenden Orts-
geistlichen zu fertigendes genealogisches Schema beizufägen.
g. 88.
Das Alter des Vaters und des Großoaters (Art. 27, B. 3, 4, 5) muß durch
einen Taufschein oder einen Auszug aus dem Geburts-Register nachgewiesen werden;
falls jedoch die Beibringung eines Taufscheins umnöglich wäre, sind auch andere Be-
weise zuläßig.
g. 89.
Was die im Militaͤrdienst gestorbenen, oder wegen der im Gesetz aufgezaͤhlten
Gebrechlichkeiten daraus entlassenen, oder die darin befindlichen Bruͤder eines Mili-
taͤrpflichtigen (Art. 27, B. 1, 2) betrifft, so koͤnnen die Umstaͤnde, auf die es hier
ankommt, falls sie notorisch sind, durch den Gemeinderath bezeugt werden. Wenn
aber deshalb Zweifel obwaltet, so müssen Zeugnisse der betreffenden Militär-Behdrde
beigebracht werden.
+K. 90.
Da die Befreiungen wegen Familien-Verhältnisse von mehreren Umständen ab-
hängen, so ist darauf zu sehen, daß alle diese Umstände gehörig nachgewiesen sepen;
gesetzt also, ein Militärpflichtiger spreche die Befreiung als einziger Enkelsohn seiner
Großmutter an, so muß bewiesen werden,
1) daß er der einzige Enkelsohn seiner Großmutter seye,