Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

855 
. 10). 
Für das Erscheinen bei der Redvision der Liste und der vorläufigen Prüfung der 
Befreiungs-Gründe durch das Oberamt werden den Ortsvorstehern die gesetlichen Tag- 
gelder aus ihrer Gemeindepflege entrichtet. « 
H.108. 
Die saͤmtlichen, von einer Gemeindekasse zu bestreitenden Kosten, sind je nach 
vollendeter Aushebung in ein Verzeichniß zu bringen und dem Oberamt zur Pruͤfung 
und Genehmigung vorzulegen. 
g. 109. 
Auf die Amtspflegen fallen die durch das Ziehen des Looses, durch die Verhand- 
lungen des Rekrutirungs-Raths und der Musterungs-Commission und durch die Ein- 
lieferung der Rekruten herbeigeführten Kosten, soweit sie nicht hienach (F. 119) der 
Sctaatskasse zugewiesen sind. 
&. 110. 
Der Oberumtmann oder sein Stellvertreter ist für seine Bemühungen bei diesen 
Geschäften schon durch seinen firen Gehalt belohnt. 
&. 1 11. 
Auf gleiche Weise darf der Amts-Versammlungs-Abtuar, der das Protokoll zu 
führen hat, sich beine besondere Anrechnung erlauben. 
6. 112. 
Ebendasselbe gilt von dem Oberamts-Arzt, wenn er an seinem Wohnorte der 
Musterungs-Commission beiwohnt. 
. 2½1# 
Die Fertigung der Ladungen und der Looszettel, der Ankbauf der Schreibmate- 
rialien für die vom Amts-Versammlungs-Aktuar geführten Protobolle, und der For- 
mulare für die Ziehungs= und Kontingents-Listen, die doppelte Ausfertigung der 
lebteren, die Abfassung der Lisien der Abwesenden, und der National-Listen der ein- 
gelieferren Rekruten hat der Oberamtmann von seinem allgemeinen Kanzlei-Kosten- 
Aversum zu bestreiten. 
6G. 11. 
Die Orto-Vorsteher, welche dem Loosen und den Verhandlungen des Rekruti-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.